Diese Seite drucken
zurück


Was bedeutet Ausgleichung?

Ausgleichung heißt, unter Berücksichtigung auch lebzeitiger Zuwendungen an Kinder den Nachlaß unter diesen wertmäßig "gerecht" aufzuteilen.

Problematisch ist dabei, dass nicht alle Zuwendungen, die Kinder vom Erblassers erhalten haben, bei einem Erbfall gegenüber Geschwistern ausgeglichen werden müssen. Nur wenn der Erblasser bei der Schenkung an sein Kind ausdrücklich angeordnet hat, dass bei einem späteren Erbfall hier ein Ausgleichungsbetrag an Geschwister zu zahlen ist, oder eine Ausstattung vorlag, muss dies bei einem Erbfall berücksichtigt werden.

Beispiel:
Der Witwer Karl Ludwig verstirbt und hinterläßt als gesetzliche Erben einen Sohn und eine Tochter. Dem Sohn hatte er zu dessen Start in die Selbständigkeit € 50.000 gegeben, damit dieser eine Schreinerei übernehmen konnte. Die Tochter hatte zeitlebens keine Geldzahlungen erhalten, allerdings wurde Ihr ein Musikstudium durch die Eltern ermöglicht. Beide Kinder streiten sich darüber, ob der Nachlaß von € 100.000 hälftig aufzuteilen ist, bzw. wer sich welche Vorempfänge, Musikstudium bzw. € 50.000  und wie auf das vorhandene Nachlaßvermögen anrechnen lassen muss.

Ergebnis wird hier sein:
Die Zahlung von € 50.000 an den Sohn dürfte als Austattung zu werten sein und ist damit im Erbfall zu berücksichtigen, die Kosten für das Studium muss sich die Tochter nicht anrechnen lassen. Daher ergibt sich folgende Nachlaßaufteilung:

Nachlaß im Erbfall:                            € 100.000
Austattung Sohn:                             €   50.000
Nachlaß einschließlich Austattung:   € 150.000

Hiervon erhält jeder 1/2, die Tochter also € 75.000 aus dem Nachlaß, der Sohn nur noch € 25.000, da er ja im Vorfeld eine Austattung in Höhe von € 50.000 erhalten hat.

Tipp:
Wem ein solches Ergebnis ungerecht vorkommt muss bei jedem lebzeitigen Vorempfang immer ausdrücklich mitregeln bzw. von seinen Eltern mitregeln lassen, wie diese im Erbfall zu berücksichtigen sind.
Besteht eine Ausgleichungspflicht, ist für eine Wertberechnung der jeweiligen Zurechnung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Zuwendung auch erfolgte. Wertsteigerungen, wie beispielsweise Umwandlung von Acker in Bauland oder erzielte Zinsvorteile, sind nicht zu berücksichtigen. Es kommt lediglich zu einer Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex.

Zu beachten ist jedoch, dass nur Zuwendungen an Kinder ausgleichungspflichtig sind, nicht jedoch Zuwendungen an den Ehegatten.

Tipp:
Wenn keine Ausgleichungspflicht vorliegt, kann dennoch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegeben sein.

Autor: Rechtsanwalt Jan Bittler, Experte für Erbrecht
           18.05.2004

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.