Als Ausstattung gelten alle diejenigen Zuwendungen, die ein Kind von seinen Eltern anlässlich der Eheschließung oder "zur Erlangung einer eigenen Lebensstellung" erhält. Neben der klassischen Aussteuer zur Hochzeit kann auch die Übertragung eines Baugrundstücks, die Finanzierung des Starts in die Selbständigkeit oder die Übernahme von Schulden eine Ausstattung sein.
Wer eine Ausstattung erhalten hat, muss im Erbfall seiner Eltern diese zur Ausgleichung bringen. D.h., die Zuwendung wird auf den eigenen Erbteil quasi angerechnet.
Der Betrag, der zur Ausgleichung zu bringen ist, kann vom Erblasser bereits festgelegt sein. Schlimmstenfalls bedeutet eine Ausgleichung, dass der Abkömmling, der bereits zu Lebzeiten am meisten erhalten hat, dann bei der Erbteilung leer ausgeht. Etwas an den Nachlass zurückgeben muss er aber nicht.
Vorsicht: Unter Umständen muss er aber seinen Geschwistern einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ausbezahlen, wenn eine Ausstattung im Übermaß erfolgte.
Ansonsten hat die Ausstattung aber die Besonderheit, dass sie keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst, solange sie angemessen in Bezug auf das Vermögen der Eltern war.
Autor: Rechtsanwalt Jan Bittler, Experte für Erbrecht 18.05.2004 |