Kurzbeschreibung und Stichworte: Ausschlagung, Schulden im Nachlass; Erbe wird man im Erbfall von alleine, entweder durch gesetzliche Erbfolge oder per Testament. Nur wer sein Erbe nicht annehmen will, der muss aktiv werden und dieses ausschlagen. Das kann unter Umständen sinnvoll sein.
Wer sich für eine Ausschlagung entscheiden will, dem bleiben ab Kenntnisnahme des Erbfalls sechs Wochen. Wenn sich der Erblasser nur im Ausland aufhielt oder der Erbe bei Beginn der Frist außerhalb Deutschlands war, erhöht sie sich auf sechs Monate. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Sie kann dort in schriftlicher Form niedergelegt werden oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar) gebührenpflichtig abgegeben werden.
Die rechtliche Folge: Der Ausschlagende wird quasi so behandelt, als sei er bereits verstorben, sein Erbteil geht (mit Ausnahmen in Spezialfällen) an seine Erben.
Ein offensichtlicher Grund das Erbe auszuschlagen, besteht dann, wenn es überschuldet ist.
Zu den auftretenden Verpflichtungen, die bei einem Erbe anfallen können, gehören neben den üblicherweise bekannten Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Verstorbenen und Beerdigungskosten auch Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilergänzungsansprüche, testamentarische Vermächtnisse und Auflagen sowie ggfs. Unterhaltsansprüche.
Tipp: Bei einer Überschuldung des Erbes ist es dringend angezeigt auch für die eigenen minderjährigen Kinder mitauszuschlagen, damit nicht diese für die Schulden haften müssen - erwachsene Kinder müssen dies selbst tun.
Neben der Überschuldung des Nachlasses können aber auch taktische Gründe für eine Ausschlagung sprechen.
Die Witwe eines Unternehmers, wird gemeinsam mit dessen Sohn Miterbin des Hauses des Erblassers im Wert von 1 Mio. EUR. Die Eheleute hatten keinen Ehevertrag geschlossen und der Ehemann hatte das Haus als einzigen Vermögenswert im Laufe der Ehe erschaffen. Wenn die Frau das Erbe annimmt, kann sie wertmäßig maximal 500.000 EUR erhalten, im Fall einer Ausschlagung in dieser speziellen Konstellation aber wesentlich mehr: Ihr stehen im Rahmen des Zugewinnausgleichs 500.000 EUR sowie ein "kleiner" Pflichtteil mit der Quote 1/8 aus der verbleibenden Summe zu. Sie würde also im Falle einer Ausschlagung 562.500 EUR erhalten.
Weitere taktische Gründe für eine Ausschlagung können sein:
Falls man pflichtteilsberechtigt ist: Statt einen mit zahlreichen Verpflichtungen belasteten Erbteil kann man so einen ggfs. geringerwertigen aber "unbelasteten" Pflichtteil geltend machen. Sind die Belastungen für einen pflichtteilsberechtigten Erben sogar so hoch, dass sein Erbteil weniger als sein Pflichtteil wert ist, bleibt ihm letztlich nur die Ausschlagung.
Zur Steuerersparnis lässt sich die Ausschlagung im Einzelfall gleichfalls einsetzen. Der überlebende Ehegatte wird so beispielsweise nicht steuerpflichtig, man übergeht einen Erbfall und die damit verbundenen Steuern. Und wenn ein Ehegatte aufgrund Berliner Testament Erbe wird, im weiteren aber hieraus auch an die Verpflichtung gebunden ist, an bestimmte Erben weiterzuvererben, kann sich durch eine Ausschlagung von dieser Bindungswirkung befreien und somit nach eigenem Gutdünken seine Erben bestimmen.
Rechtsanwalt Jan Bittler |