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Können Tiere erben?

Tiere sind weder erbfähig (Siehe Begriffserklärung unten) noch rechtsfähig, sie werden von dem Gesetz in rein rechtlicher Hinsicht als Sachen behandelt. Damit kann ein Tier nicht zum Erbe bestimmt werden. Aber was tun, wenn man seinem Haustier etwas gutes tun will? Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Zum einen kann man den Erben mit einer Auflage verpflichten, sich um das geliebte Haustier zu kümmern. Hat man Bedenken, dass alles reibungslos klappt, kann man dann noch einen Testamentsvollstrecker damit betrauen nach dem Rechten zu sehen.

Strenger ist es schon, den Erben nur unter der Bedingung einzusetzen, dass er das Haustier pflegt oder er gar nur solange Erbe sein soll, wie dieses lebt. Dies kann zu der bizarren Situation führen, dass ein Tier aus Angst vor gefährlichen Situationen und missverstandener Tierliebe im wahrsten Sinne des Wortes auf Händen getragen wird.

Bei großen Nachlässen bietet sich auch die Möglichkeit eine Stiftung einzurichten und neben dem eigenen geliebten Tier dann auch Gutes für dessen Artgenossen zu tun.

Erbfähigkeit

Erbfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Sie ist ein Teil der allgemeinen Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB. Demnach sind alle natürlichen und juristischen Personen erbfähig, nicht aber Sachen. Nicht erbfähig sind daher insbesondere Tiere. Diese sind zwar keine Sachen, werden rechtlich aber so behandelt.

Eine Mensch als natürliche Person kann nur Erbe werden, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalles lebt bzw. zwar noch nicht geboren aber schon erzeugt ist. Die Erbfähigkeit ist aber nicht auf ein bestimmtes Alter beschränkt oder besteht unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Erben.

Juristische Personen sind rechtlich geregelte gesellschaftliche Institutionen, denen nach dem Gesetz eine allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und die im Erbfall auch noch rechtsfähig sind. Damit können juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. die Bundesrepublik Deutschland, Städte und Gemeinden, Kirchengemeinden etc. genauso Erbe werden wie juristische Personen des Privatrechts, so. z.B. eine GmbH, eine OHG,  ein eingetragener Verein, eine rechtsfähige Stiftungen etc.

 

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