Wenn ein Erbe aus - welchen Gründen auch immer - eine Erbschaft nicht antreten will, kann er innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis die Erbschaft ausschlagen.
Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden, entweder in schriftlicher Form, die notariell beglaubigt sein muss oder aber zur Niederschrift beim Nachlassgericht.
Beispieltext: Erbschaftsausschlagung hier im RTF-Format zum downloaden (7KB)
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