| Steuerklassen:
Alle Erwerber von Vermögen werden - je nach Verwandtschaftsgrad - vom Fiskus in drei Steuerklassen unterteilt.
| Steuerklasse I |
Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, verstorbene Kinder, Enkelkinder. Eltern und Großeltern bei Erbschaften
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| Steuerklasse II |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
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| SteuerklasseIII |
alle übrigen Beschenkten und Erwerber (wie Tanten, Onkel). Zweckzuwendungen. Auch nichteheliche Lebenspartner, wenn die Partnerschaft eingetragen ist.
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Freibeträge:
Den Steuerklassen sind verschiedene Freibeträge zugeordnet, das heißt, bei einem Vermögenserwerb bis zu diesen Beträgen werden keine Steuern fällig.
| Steuerklasse I |
Ehegatten bis 500.000 EUR, Kinder bis 400.000 EUR, Enkelkinder bis 200.000 EUR, Eltern und Großeltern (bei Erbschaften) 100.000 EUR.
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| Steuerklasse II |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, und geschiedene Ehegatten bis 20.000 EUR |
| SteuerklasseIII |
alle übrigen Beschenkte, wie Tanten oder Onkel, auch Zweckzuwendungen bis 20.000 EUR und Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, wenn die Partnerschaft eingetragen ist: 500.000 EUR.
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Steuersatz des steuerpflichtigen Erwerbs:
Dieser ergibt sich aus der Steuerklasse (siehe oben) und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
| Vermögenswert |
Steuerkl. I |
Steuerkl. II |
Steuerkl. III |
| bis 75.000 EUR |
7% |
30% |
30% |
| bis 300.000 EUR |
11% |
30% |
30% |
| bis 600.000 EUR |
15% |
30% |
30% |
| bis 6.000.000 EUR |
19% |
30% |
30% |
| bis 13.000.000 EUR |
23% |
50% |
50% | bis 26.000.000 EUR
| 27% | 50%
| 50%
| über 26.000.000 EUR
| 30%
| 50%
| 50%
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