So besorgt Eltern schon sind, wenn mit ihren Kindern alles einigermaßen gut läuft, um wie viel besorgter werden sie sein, wenn sie ein behindertes oder pflegebedürftiges Kind haben. In einem solchen Fall muss die Gestaltung des Testaments gut überlegt werden, da unter Umständen eine Überleitung der Erb- und Pflichtteilsansprüche des behinderten Kindes auf den Sozialhilfeträger droht. Der Sozialhilfeträger übernimmt in der Regel zumindest einen Teil der Kosten, wenn ein Kind auf Grund einer Behinderung in einem Heim gepflegt wird. Insofern wird er deshalb auch versuchen im Erbfall Teile des Erbes für sich zu beanspruchen.
Mit einem sogenannten Behindertentestament kann man vermeiden, dass der Sozialhilfeträger Mitglied der Erbengemeinschaft wird. Der Bundesgerichtshof sieht darin, zumindest bei mittleren Vermögen, auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten. Normalerweise wird das Behindertentestament in der Weise gestaltet, dass das behinderte Kind als Vorerbe eingesetzt wird, gesunde Kinder oder andere in Frage kommende Personen als Nacherben. Im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung, werden für das behinderte Kind als Vorerben bestimmte Nutzungen angeordnet. Man sollte unbedingt darauf achten, dass diese Nutzungen ausschließlich zum sogenannten Schonvermögen nach dem Bundessozialhilfegesetz zählen.
Zum Schonvermögen gehören u.a.: Einrichtungsgegenstände, Möbel, Gegenstände des täglichen Gebrauchs, Finanzierung von Kuraufenthalten, ärztliche Behandlung und Therapien, Medikamente, ein angemessenes Taschengeld, Gegenstände für Hobbys, Liebhabereien und auch Gewährung von Freizeitaufenthalten. Unbedingt sollte man mit einem Anwalt prüfen, welche Nutzungen im individuellen Fall geltend gemacht werden können. Unter www.erbrecht.de findet man bundesweit mit dem Thema vertraute Rechtsberater. Wird nämlich das Schonvermögen überstiegen, kann der Soziahilfeträger darauf zurückgreifen.
Bei der Erbeinsetzung im Behindertentestament sollte der Erbteil des behinderten Kindes den Pflichtteil übersteigen. Denn anderenfalls gilt die Nacherbschaft und die Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet und der Sozialhilfeträger kann auf die Differenz des Erbteils zum gesetzlichen Pflichtteil zugreifen.
Rechtsanwalt Jan Bittler |