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Erbfall ohne Testament: Tipps für den verwitweten Ehegatten

Gerade in jungen Ehejahren ist der Gedanke an einen Erbfall weit entfernt. Umso schlimmer ist es nicht nur aus menschlicher Sicht, wenn dieser viel zu früh eintritt. Aus erbrechtlicher Sicht bedeutet ein versäumtes Testament, dass bei kinderlosen Ehepaaren der Ehepartner gemeinsam mit seinen Schwiegereltern gesetzlicher Erbe wird.

Bestehen die Schwiegereltern auf ihr gesetzliches Erbrecht, gibt es im folgenden zwei Tipps für den verwitweten Ehegatten:

  1. Der gesetzliche Voraus des Ehegatten

    Ohne Rücksicht auf den Wert oder tatsächlichen Gebrauch des ehemaligen, gemeinsamen Haushalts gehören die gemeinsamen Haushaltsgegenstände allein dem Ehegatten. Die Eltern als gesetzliche Miterben sind von diesen Gegenständen ausgeschlossen. Zum Voraus gehören insbesondere:
    Möbel, Wäsche, Haushaltsgegenstände, TV, Hifi-Geräte, Videorekorder, Kamera, Wohnungsschmuck, wertvolle Teppiche, Bilder, Musikinstrumente, Bücher und unter Umständen auch ein gemeinsam genutzter Familien-PKW.

    Nicht zum Hausrat und damit auch nicht zum Voraus gehört jedoch was den besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken des Erblassers diente, so beispielsweise Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, wie Schmuck, Kleider, eine wissenschaftliche Bibliothek oder Sammlung und ein beruflich genutzter PKW.

    Schwiegereltern haben kein Recht auf die zum Voraus gehörenden Gegenstände, der Wert ihres Erbteils berechnet sich nur aus dem sonstigen Nachlassvermögen abzüglich des Voraus.

  2. Ausschlagung des Ehegattenerbrechts

    Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also ohne Abschluss eines notariellen Ehevertrages, so ist es für den Ehegatten unter Umständen sinnvoll, die Erbschaft auszuschlagen und statt dessen gegenüber den Schwiegereltern einen Ausgleich für den erzielten Zugewinn des Erblassers während der Ehe und einen Pflichtteilsanspruch (siehe hierzu auch Pflichtteilsrecht) in Höhe von einem weiteren Viertel des dann verbleibenden Nachlasses geltend zu machen.

    Bei dieser Variante verzichtet der Ehegatte jedoch auf einzelne Gegenstände am Nachlass, ihm steht nur ein Anspruch an Geld gegenüber den Schwiegereltern zu. Den Nachlass im übrigen nehmen die Schwiegereltern dann in Besitz.

Beide Varianten sind jedoch lediglich Notfalllösungen, es empfiehlt sich auch in jungen Ehejahren eine gegenseitige Absicherung für den unerwarteten Erbfall vorzunehmen. Ein erster Lösungsansatz kann beispielsweise das Verfassen eines sogenannten "Berliner Testaments"
(siehe hierzu auch Berliner Testament und Pro und kontra Berliner Testament) sein, wenngleich hier stets aufgepasst werden muss, dass mit einem Berliner Testament auch steuerliche und pflichtteilsrechtliche Nachteile verbunden sein können. Wenn Sie Rat und Hilfe benötigen, so finden Sie unter www.erbrecht.de auch einen Rechtsanwalt oder Notar in Ihrer Nähe.

Rechtsanwalt Jan Bittler
Geschäftsführer DVEV
März 2004

 

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