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Versicherungen im Erbfall

Verstirbt ein naher Angehöriger, hinterlässt er in aller Regel in seinem Nachlass auch zahlreiche Versicherungen. Wie mit diesen zu verfahren ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Manche dieser Verträge erlöschen automatisch ohne Kündigung, andere können von den Erben übernommen werden, andere wiederum müssen unter Einhaltung einer bestimmten Frist und Form gekündigt werden. Wer seinen künftigen Erben Versicherungsangelegenheiten erleichtern will, erstellt eine vollständige Auflistung aller vorhandenen Versicherungen und teilt rechtzeitig mit, an welchem Ort er die Versicherungsunterlagen ordentlich sortiert und geordnet aufbewahrt.

Für Erben ist es empfehlenswert, sich im Erbfall umgehend an die jeweilige Versicherungsgesellschaft zu wenden, um ein weiteres Vorgehen mit dem Sachbearbeiter zu besprechen. Im folgenden nun ein Überblick über die wichtigsten Versicherungen und die Handhabung im Erbfall:

1. Hausratversicherung
2. Kfz-Haftpflichtversicherung
3. Lebensversicherungen
4. Private Haftpflichtversicherung
5. Private Krankenversicherung/Gesetzliche
     Krankenversicherung

6. Private Unfallversicherung
7. Rechtsschutzversicherung
8. Wohngebäudeversicherung



1. Hausratversicherung

Eine Hausratversicherung deckt die Sachschäden allen Hausrates bei Feuer oder auch Einbruch ab. Sie gehört zur versicherungsrechtlichen Grundversorgung und sollte in jedem Haushalt vorhanden sein.

Im Erbfall ist der Hausrat des Versicherungsnehmers noch bis zu zwei Monaten nach seinem Tod versichert. Übernimmt der Erbe das Haus oder die Wohnung des Erblassers unverändert innerhalb von zwei Monaten nach Erbfall, so tritt er automatisch in den Versicherungsvertrag ein. Möchte der Erbe die Hausratsversicherung des Erblassers nicht weiterführen, hat er beispielsweise dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn er bereits anderweitig eine Hausratversicherung abgeschlossen hat. Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Erbfalles steht dem Erben jedoch nicht zu, er muss insoweit auf die ordentliche Kündigungsmöglichkeit warten. Nur wenn er den Hausrat nicht übernimmt, wird der Vertrag spätestens nach einer Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig erstattet.

Erforderlich hierzu ist aber, dass dem Versicherer eine schriftliche Mitteilung über den Todesfall zugeht.

2. Kfz-Haftpflichtversicherung

Hat der Erblasser ein Kfz, so hatte er zwangsläufig auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht sich nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf ein Kraftfahrzeug. Daher geht der Versicherungsvertrag im Erbfall automatisch auf die Erben über. Behalten diese das Kfz, besteht die Versicherung weiter. Unter Umständen ist die Versicherungsgesellschaft aber berechtigt, den Beitrag den neuen Gegebenheiten, sprich den neuen Versicherungsnehmern, anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung steht den Erben nicht zu, dies ist nur möglich bei einem Verkauf des Kfz´s an Dritte oder Umschreibung des Kfz´s persönlich auf einen Erben. In diesem Fall wird ein bereits gezahlter Versicherungsbeitrag anteilsmäßig zurückerstattet.

3. Lebensversicherungen

Hier ist zunächst zwischen Kapitallebensversicherungen und Risikolebensversicherungen zu unterscheiden. Kapitallebensversicherungen sind eine Kapitalanlage, die entweder zu einem festgelegten Zeitpunkt oder mit dem Tod des Versicherungsnehmers fällig werden. Ist bei einer Kapitallebensversicherung eine bezugsberechtigte Person genannt, so erhält diese die Versicherungssumme. Ist eine solche in dem Versicherungsvertrag nicht genannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und steht den Erben zu.

Hatte der Verstorbene lediglich die Prämien gezahlt, war aber nicht er, sondern eine dritte Person versichert, kann eine in dem Vertrag benannte Person den Vertrag nunmehr an Stelle des Erblassers fortführen.

Im Gegensatz zu einer Kapitallebensversicherung dient eine Risikolebensversicherung zur Absicherung von Hinterbliebenen im Todesfall, Kapital wird hier nicht angespart.

Bei beiden Lebensversicherungsvarianten gilt, dass die bezugsberechtigte Person verpflichtet ist, den Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist, die zwischen 24 und 72 Stunden ab Eintritt des Todesfalls variieren kann, anzuzeigen. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden, um die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten durch den Versicherer zu vermeiden. Auch sollte dem Versicherer so die Möglichkeit gegeben werden, Beweise etwa zur Todesursache zu sichern. Bei der Anzeige des Todes sind dem Versicherer der Versicherungsschein, die amtliche Geburts- und Sterbeurkunde sowie ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache bzw. die Krankheit, die zum Tode führte, vorzulegen.

4. Private Haftpflichtversicherung

Diese Versicherung ist für jeden Bundesbürger nahezu unentbehrlich und sichert das gesetzliche Haftpflichtrisiko des Versicherten gegenüber anderen Personen ab, für Schäden, die er diesen zufügt.

Das Versicherungsverhältnis endet automatisch bei Wegfall des Haftungsrisikos und damit mit dem Versterben des Versicherungsnehmers. Einer gesonderten Kündigung durch die Erben bedarf es daher nicht. Ist ein Jahresbeitrag bereits entrichtet worden, wird dieser anteilsmäßig zurückerstattet, sobald der Versicherungsgesellschaft der Todesfall schriftlich mitgeteilt wurde.

Sind über die Private Haftpflichtversicherung auch Familienangehörige des Verstorbenen, wie beispielsweise Ehegatte und Kinder, mitversichert, bleibt die Versicherung bis zur nächsten Beitragsfälligkeit bestehen. Sie wird dann auch automatisch weitergeführt, wenn der längerlebenden Ehegatte den nächsten Versicherungsbeitrag zahlt. Dieser wird dann automatisch neuer Versicherungsnehmer.

5. Private Krankenversicherung/Gesetzliche Krankenversicherung

Die Krankenversicherung endet, wenn die versicherte Person stirbt. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats des Todesfalls. Sind jedoch außer dem Verstorbenen noch weitere Angehörige mitversichert, haben diese das Recht, in den Vertrag unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers einzutreten und diesen fortzuführen. Eine entsprechende Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Erbfall der Versicherungsgesellschaft schriftlich zugehen.

6. Private Unfallversicherung

Steht nur der Verstorbene als Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag, endet diese mit Versterben. Ist ein Kind mitversichert, wird die Versicherung bis zur Volljährigkeit des Kindes beitragsfrei weitergeführt. Neuer Versicherungsnehmer ist in diesem Fall der gesetzliche Vertreter des Kindes.

Wurde die Unfallversicherung zusätzlich mit einer Todesfallleistung abgeschlossen und war der Unfall binnen eines Jahres ursächlich für den Tod des Versicherungsnehmers, dann steht der jeweils bezugsberechtigten Person bzw. den Erben die Versicherungsleistung zu. Wurden zuvor Zahlungen wegen Invalidität erbracht, sind diese jedoch in Abzug zu bringen. Der Todesfall ist binnen 48 Stunden der Versicherungsgesellschaft zu melden.

7. Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung besteht nach dem Tode des Versicherungsnehmers bis zum Ende des laufenden Beitragszahlungszeitraumes fort. Zahlt der Erbe danach einen weiteren Beitrag, so tritt er an Stelle des Verstorbenen in den Vertrag ein. Bei Nichtzahlung eines weiteren Beitrages erlischt der Vertrag automatisch ohne weitere gesonderte Kündigungserklärung.

8. Wohngebäudeversicherung

Durch diese Versicherung werden Kosten für Schäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel abgedeckt.

Die Wohngebäudeversicherung bleibt bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrages fortbestehen.

Mit Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch besteht ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb von einem Monat schriftlich ausgeübt werden muss. Bei dieser Versicherung ist zu beachten, dass zuviel gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden. Eine Fortführung der Wohngebäudeversicherung durch den neuen Eigentümer erfolgt automatisch, wenn er von seinem Kündigungsrecht nicht Gebrauch macht.

Jan Bittler
Rechtsanwalt
Kontakt:
Bittler@Erbrecht.de

 

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