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Ehegatte wird beim Erbe bevorzugt

Welcher Anteil dem hinterbliebenen Ehegatten am Nachlass des Verstorbenen zusteht, bestimmt sich danach, welche Verwandten noch vorhanden sind und in welchem Güterstand die Eheleute lebten.

Im Normalfall lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft; dann erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil ein Viertel des Nachlasses als pauschale Abgeltung für den Ausgleich des Zugewinns. Damit erbt der überlebende Ehegatte für den Fall, dass kein Testament vorhanden ist, neben den Kindern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses, wenn keine Kinder vorhanden sind, sondern nur noch die Eltern oder Geschwister des Erblassers leben, drei Viertel des Nachlasses, wenn weder Kinder noch Eltern bzw. Geschwister des Erblassers vorhanden sind, den gesamten Nachlass.

Unter Umständen kann es für den überlebenden Ehegatten sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen und den realen Ausgleich des Zugewinns zu verlangen. Ist nämlich der Zugewinn des Verstorbenen größer als der des überlebenden Ehegatten, dann steht dem hinterbliebenen Ehegatten die Hälfte des Überschusses des Verstorbenen als Ausgleichsforderung zu. Zusätzlich kann dann noch der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteil von einem Achtel des Nachlasses verlangen. Damit kann die Ausgleichsforderung aus der Beendigung der Zugewinngemeinschaft zusammen mit dem Pflichtteil höher sein, als der dem überlebenden Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil mit der pauschalen Abgeltung des Zugewinns mit einem Viertel des Nachlasses.

Vorab und zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der hinterbliebene Ehegatte den sogenannten "Voraus". Dieser umfasst insbesondere die zum Haushalt gehörenden Gegenstände wie Möbel, Teppiche und auch das gemeinsam genutzte Auto. Voraussetzung ist allerdings, dass der hinterbliebene Ehegatte gesetzlicher Erbe ist, also nicht in einem Testament oder Erbvertrag bedacht worden ist.

Und schließlich kann der überlebende Ehegatte in den Mietvertrag des Verstorbenen eintreten, wenn er mit diesem einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist allerdings, dass die Ehe zur Zeit des Erbfalls noch bestand. Wer also bereits rechtskräftig geschieden war, kann seinen verstorbenen Ehepartner nicht mehr beerben.

 

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