Insbesondere wenn ein gemeinsam mit Ihrem Ehegatten erbautes Einfamilienhaus den Hauptteil des Nachlasses ausmacht, kann dies immer dann große Probleme auslösen, wenn nicht genügend Bargeld vorhanden ist, um den miterbenden Kindern ihren Erbteil auszuzahlen. Ein solches Problem ist in der "eigenen" Familie vielleicht noch in Gesprächen zu klären, die Situation wird aber umso komplizierter, wenn Abkömmlinge des Erblassers, die nicht aus Ihrer gemeinsamen Ehe stammen, Miterben werden.
Die Eigentumsverhältnisse am Familienwohnheim
Zunächst müssen Sie ermitteln, wie die Eigentumsverhältnisse bezüglich Ihres Familienwohnheims gestaltet sind. Meist sind die Eigentumsverhältnisse bekannt, oft liegt ein älterer Grundbuchauszug vor, aber sicher können Sie dies einzig und allein dem Grundbuch entnehmen. Haben Sie keinen Grundbuchauszug bei den Unterlagen, so können Sie einen unbeglaubigten Grundbuchauszug beim Grundbuchamt anfordern.
War Ihr verstorbener Ehegatte als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen, erben Sie entsprechend dem gesetzlichen Erbrecht z.B. im Fall der Zugewinngemeinschaft neben vorhandenen Kindern das Haus zu 1/2, im Fall der Gütergemeinschaft nur zu 1/4, bei Gütertrennung bei ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen mit den Kindern bzw. bei drei und mehr Kindern wiederum zu 1/4.
Schaubild: Immobilie bei Zugewinngemeinschaft und Alleineigentum des verstorbenen Ehegatten

Waren Sie und Ihr Ehegatte als Eigentümer zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen, fällt entsprechend nur die Eigentumshälfte Ihres verstorbenen Ehegatten in den Nachlass. Von dieser Eigentumshälfte Ihres Ehegatten erben Sie im Falle der Zugewinngemeinschaft neben vorhandenen Kindern wiederum die Hälfte, Ihnen gehören damit insgesamt 3/4 des Hauses.
Schaubild: Immobilie bei Zugewinngemeinschaft und Miteigentum des Ehegatten

Im Fall einer Gütergemeinschaft erben Sie mit der Erbquote von 1/4 neben vorhandenen Kindern, Sie erhalten damit in Bezug auf die Haushälfte Ihres Ehegatten einen weiteren Miteigentumsanteil an dem Haus von 1/8. Ihnen gehören damit 5/8 des Hauses. Bei Gütertrennung erben Sie von der Haushälfte Ihres Ehegatten neben einem Kind mit der Quote 1/2, so dass Ihnen nun ein weiteres 1/4 am Haus gehört, neben zwei Kindern erben Sie mit der Quote 1/3, so dass Ihnen nunmehr ein weiteres 1/6 am Haus gehört. Bei drei oder mehr Kindern beträgt Ihre Erbquote immer 1/4, Sie bekommen aufgrund des Erbfalles daher einen weiteren Miteigentumsanteil von 1/8 an dem Haus.
Rechtsanwalt Jan Bittler, DVEV, Erbrechtexperte Februar 2006
Hinweis: Der Beitrag ist ein Auszug aus dem Buch: "So erben Ehepartner" Verlag Verbraucherzentralen Autor Rechtsanwalt Jan Bittler ISBN 3-933705-63-0 Preis: 9,80 EUR |