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Kettenschenkungen können Schenkung- und Erbschaftsteuer sparen

Auch Innerhalb der Verwandtschaft gelten zum Teil ungünstige Steuerfreibeträge. Kettenschenkungen können hier eine Lösung sein.

Steuerliche Probleme können Schenkungen unter entfernten Verwandten bereiten: Bei einer Schenkung zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn sind nur Schenkungen bis Euro 10.300.- schenkungsteuerfrei, danach fallen mindestens 12% Schenkungsteuer an. Will der Schwiegervater dem Schwiegersohn Euro 100.000.- schenken, muss mit der folgenden Steuerbelastung kalkuliert werden:

Schenkung: 100.000 EUR
Abzüglich Freibetrag: 10.300 EUR
zu versteuern: 89.700 EUR
à 17 %: 15.249 EUR

Von den geschenkten 100.000 EUR kommen also nur 84.751 EUR beim Schwiegersohn an.

Schenkt der Schwiegervater das Geld jedoch seiner Tochter und gibt diese es dann ihrerseits an Ihren Ehemann weiter, entsteht keine Schenkungsteuer, da der jeweilige Freibetrag von 205.000 EUR von Vater zu Tochter bzw. von 307.000 EUR zwischen den Eheleuten nicht überschritten wird.

Doch ist Vorsicht geboten: Ist die Schwiegertochter rechtlich gebunden an ihren Ehemann weiterzuschenken, ist ein Gestaltungsmißbrauch i.S.d. § 42 AO gegeben und die Schenkungsteuer fällt doch an. Um hier also das Finanzamt außen vor zu lassen, darf der Tochter der eigene Entscheidungsspielraum, wie sie mit dem geschenkten Geld selbst weiterverfährt, nicht genommen werden. Zudem sollte eine ein angemessener Zeitraum zwischen beiden Schenkungen vergehen: Beträgt dieser mindestens ein Jahr, dürfte es mit dem Finanzamt keine Probleme geben.

Mit Kettenschenkungen kann auch bei Schenkungen zwischen Großeltern und Enkeln sowie bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, um danach die Freibeträge zu den Kindern optimal nutzen zu können, Steuer gespart werden.

Rechtsanwalt Jan Bittler, Geschäftsführer der DVEV

 

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