Die möglichst optimale Ausnutzung der den Erben zustehenden Steuerfreibeträge alle 10 Jahre ist nur eine von vielen Möglichkeiten Erbschaftssteuer zu sparen. Diese Freibeträge können noch vervielfacht werden, wenn der Nachlass nicht einer einzigen Person zugewendet, sondern auf mehrere Personen verteilt wird.
Ehegatten können das selbst genutzte Ein- oder Zweifamilienhaus steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen, ohne dass dessen persönlicher Freibetrag von EUR 307.000 verbraucht wird. Steuerfrei ist auch die Tilgung eines Darlehens aus eigenen Mitteln eines Ehegatten, wenn der andere Ehegatte allein oder beide gemeinsam das Darlehen im Zusammenhang mit dem Bau oder Kauf einer Immobilie aufgenommen haben. Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten ist beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der fiktive Zugewinnausgleich von pauschal einem Viertel des Nachlasses erbschaftsteuerfrei. Dieser Güterstand hat also gegenüber dem Güterstand der Gütertrennung erbschaftssteuerliche Vorteile.
Häufig setzt der Ehegatte in einer Lebensversicherung den Partner als Bezugsberechtigten im Falle seines Todes ein. Der Bezugsberechtigte muss dann auf die Versicherungssumme Erbschaftsteuer zahlen. Keine Steuer fällt jedoch an, wenn der abzusichernde Ehegatte selbst als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter eine Lebensversicherung auf das Leben des anderen Ehegatten abschließt und die Prämie aus eigenen Mitteln zahlt. Die Lebensversicherungssumme, die beim Tod des Ehegatten zur Auszahlung gelangt, ist in diesem Fall steuerfrei.
Steuerfrei sind auch Geschenke zu Weihnachten, zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zum bestandenen Examen, wenn dabei ein angemessener Rahmen nicht überschritten wird. In der Regel werden Geschenke bis zum Wert von EUR 5.000 vom Finanzamt nicht beanstandet. Und wenn Geld unter der Auflage geschenkt wird, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben oder ein Gebäude zu errichten, wird der Besteuerung nicht der geschenkte Geldbetrag, sondern der niedrigere Grundstückswert zugrundegelegt. |