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Das Testament bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten

In diesem Zusammenhang werden wir immer wieder um Hilfe gebeten, deshalb wollen wir einmal einige Anregungen geben, die bei der Errichtung des Testaments bedacht werden sollten.

Zunächst einmal kann man jede andere Person zum Erben bestimmen. Auch der nichteheliche Lebenspartner kann Erbe sein, und zwar selbst dann, wenn man selbst oder der Partner noch verheiratet ist. Wer in einem Altenwohnheim wohnt kann aber weder den Träger des Heims noch einzelne Bedienstete als Erben einsetzen.

Zwischen der Errichtung eines Testaments und dem Erbfall kann viel Zeit vergehen. Deshalb sollte man auch den Fall bedenken, dass eine zum Erben eingesetzte Person vor dem Erbfall verstirbt. Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass man im Testament einen sogenannten "Ersatzerben" bestimmt, der für den Fall erben soll, dass der eigentliche Erbe nicht mehr lebt oder nicht erben will.

Wer daran interessiert ist, dass sein Nachlass nicht in falsche Hände gerät und sinnvoll verwaltet und weitervererbt wird, hat die Möglichkeit, eine Vor- oder Nacherbschaft anzuordnen. In diesem Fall wird dann der eingesetzte Vorerbe zunächst Erbe, aber nur für eine bestimmte Zeit, während dem Nacherben die Erbschaft endgültig verbleibt. So kann man auch den Verbleib seines Vermögens über mehrere Generationen oder verschiedene Erben nacheinander steuern.

Die Einsetzung von Erben ist nur eine von vielen möglichen Bestimmungen, die man testamentarisch festlegen kann. So besteht auch die Möglichkeit, Geld oder einzelne Gegenstände des Vermögens anderen Personen als den Erben zu vermachen. Ferner kann der Erbe mit einer Auflage (z.B. Grabpflege) beschwert werden. Die testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten sind aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Testierfreiheit nahezu unbeschränkt. Trotzdem sollte man bei Verfügungen von Todes wegen immer auch die erbschaftssteuerliche Seite beachten.


Allerdings sollte man prüfen, ob man nicht bereits Verfügungen getroffen hat, an die man gebunden ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn man einen Erbschaftsvertrag geschlossen hätte. Dagegen bereitet die Änderung oder der Widerrufs eines Testaments rechtlich keine Schwierigkeiten.

Man spricht in diesem Fall von einem "Vermächtnis". Im Prinzip kann alles vermacht werden: Einzelne Gegenstände ebenso wie Tiere, Forderungen, die Nutznießung z.B. eines Hauses und natürlich auch Geld.

 

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