Kaum zu glauben aber wahr: das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz selbst hilft bei richtiger Anwendung mit weiteren Steuerfreibeträgen (geregelt in § 13 ErbStG) zu den persönlichen Freibeträgen für Ehegatten in Höhe von € 306.000 und Kinder in Höhe von € 205.000 (Siehe Ermittlung der Erbschaftsteuer):
Zunächst bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zu einem Betrag von € 41.000 im Rahmen der Steuerklasse I (Siehe Ermittlung der Erbschaftsteuer) steuerfrei. Hierunter fällt die gesamte Wohnungseinrichtung wie z.B. Wäsche, Geschirr, Bücher, größere Musikinstrumente wie ein Klavier, das einem Einrichtungsgegenstand gleichkommt, elektronische Geräte wie Fernseher, Stereoanlage, DVD, Videokamera und -rekorder. Auch Kunstgegenstände können als Hausrat gelten, wenn sie im Rahmen des üblichen zum Ausschmücken der Wohnung verwandt werden. Selbst der von der Familie genutzte PKW kann unter die Steuerbefreiung fallen. Nicht zum Hausrat zählen dagegen alle rein persönlichen Gegenstände des Erblassers oder Schenkers, wie z.B. Schmuck, Fotoausrüstung, Sportgeräte etc. die ebenso gut außerhalb des Hauses Verwendung finden können oder nur persönlich von diesem genutzt werden. Hier gilt wiederum aber ein eigener Freibetrag neben dem Hausratsfreibetrag in Steuerklasse I in Höhe von € 10.300. Wer in Steuerklasse II und III Hausratsgegenstände oder sonstige persönlichen Gegenstände bekommt, bleibt neben seinem persönlichen Freibetrag in Höhe von € 10.300 zusätzlich steuerfrei. Aber aufgepasst: keine Befreiung gibt es u.a. für Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Zusätzlich können alle Hausratsgegenstände dann steuerfrei verschenkt werden, wenn sie als ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk anzusehen sind. Diese sind möglich zu den üblichen Festtagen wie Geburtstag oder Weihnachten, aber auch zu einmaligen Anlässen wie bestandene Prüfungen. Um steuerfrei zu bleiben muss das Geschenk aber im angemessenem Rahmen bleiben. Eine Wertgrenze gibt es dabei nicht, es kommt immer auf die besondere Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten, den Anlass und insbesondere auf die individuellen Vermögensverhältnisse an. Letztlich gilt: Was den einen finanziell ruinieren würde sind für andere Peanuts.
Herr Jan Bittler Rechtsanwalt und Geschäftsführer der DVEV |