(siehe hierzu auch: Ganz legale Steuertipps I)
Kaum zu glauben aber wahr, neben den gesetzlich geregelten, persönlichen Freibeträgen für Ehegatten in Höhe von 306.000,00 EUR und Kindern in Höhe von 205.000,00 EUR pro Elternteil, einem Freibetrag für Hausrat und sonstiger Gegenstände, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz weitere Möglichkeiten vor um steuerfrei übertragen zu können. (siehe hierzu auch Ermittlung der Erbschaftsteuer):
So gibt es beispielsweise für Unternehmer einen gesonderten Steuerfreibetrag (siehe hierzu Erbschaftsteuer) von Betriebsvermögen in Höhe von 256.000,00 EUR und zudem einen Bewertungsabschlag von 40%.
Aber nicht nur Unternehmer können sich freuen: Auch Kunstgegenstände und wissenschaftliche Sammlungen sowie Bibliotheken und Archive können unter Umständen einen Bewertungsabschlag von 60% erfahren und unter Umständen sogar vollkommen steuerfrei sein. Allerdings müssen sie in beiden Fällen der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden.
Zwischen Eheleuten gilt: Übertragen diese sich gegenseitig das rein selbst genutzte Familienwohnheim, so ist dieses immer schenkungsteuerfrei. Diese Übertragung zu Lebzeiten greift auch den Steuerfreibetrag von 306.000,00 EUR, der den Ehegatten im Verhältnis zueinander zusteht, nicht an.
Aber auch die Kinder müssen nicht zu kurz kommen: Hier gilt, dass die üblichen Gelegenheitsgeschenke immer steuerfrei sind. Die Frage, ob dann beispielsweise die Schenkung eines Autos üblich ist, richtet sich dabei jeweils nach den individuellen Familienverhältnissen (siehe auch Kettenschenkung).
Steuerlich vorteilhaft ist es zudem unter Umständen auch, gut angesparte Kapitallebensversicherungen zu übertragen: Maßgeblich ist hier für die steuerliche Bewertung nämlich nicht der tatsächlich angesparte Wert oder der Rückkaufswert, sondern lediglich 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge.
Wenngleich derzeit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ob eine ungleiche Bewertung von Bargeld und Grundstücken für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungswidrig ist, gilt derzeit noch, dass Grundstücke nicht mit ihrem Verkehrswert sondern mit einem um bis zu 50% reduzierten Abschlag zu versteuern sind. Ob dies so bleibt oder ob das Bundesverfassungsgericht bzw. der Gesetzgeber im Zeichen der leeren Haushaltskassen hier eine Änderung herbeiführt, ist derzeit ungewiss. Eines gilt aber immer:
Nur wer aktiv wird, kann durch eine rechtzeitige Planung seinen Erben steuerliche Vorteile sichern. Und ein Tipp zum Schluß: Besonders aufpassen müssen insbesondere all diejenigen, die ein sogenanntes "Berliner Testament" verfasst haben, da hier unter Umständen steuerliche Freibeträge für die eigenen Kinder schlichtweg verschenkt werden.
Rechtsanwalt Jan Bittler, DVEV Erbrechtexperte |