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Steuern sparen mit dem Verschaffungs-Vermächtnis

"Des Vaters Segen baut den Kindern Häuser", heißt es im alten Testament. Für die Testamentsgestaltung heutzutage heißt dies vor allem: Regelungen finden, die Steuern sparen. Eine solche stellt das so genannte Verschaffungsvermächtnis dar, wenn man es mit einem Grundstücksvermächtnis kombiniert. Hierbei verfügt der Erblasser (z.B ein Großvater), dass der Erbe (z.B. ein Sohn) dem Vermächtnisnehmer (ein Enkel) ein zum Zeitpunkt des Erbfalles noch gar nicht im Nachlass befindliches Grundstück zu beschaffen hat.

Der Clou dabei: Dieser "Erwerb" muss zwar entsprechend dem Erbschaftsteuergesetz versteuert werden, doch zahlt der Vermächtnisnehmer (also der Enkel) Erbschaftsteuer  nur für den - vergleichsweise günstigen - Bedarfswert des Grundstücks. Andererseits ist die beim Erben (beim Sohn) zu berücksichtigende und abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit mit dem Wert anzusetzen, den er tatsächlich aufzuwenden hatte, um den Vermächtnisanspruch zu erfüllen.

Dass sich dabei nennenswerte Beträge einsparen lassen, zeigt folgendes Fallbeispiel:

Nach dem Tod seines Vaters Josef G. erbt Michael G. als Alleinerbe 900.000 Euro. Sein Freibetrag ist damit bereits erschöpft. Testamentarisch hat sein Vater allerdings auch ein Verschaffungs-Vermächtnis zugunsten seines Enkels, Michaels Sohn Jan angeordnet. Jan kann von seinem Vater die Verschaffung einer bestimmten Immobilie verlangen, die sich nicht im Nachlass des Großvaters befindet. Die Anschaffungskosten dieser Immobilie betragen 400.000 Euro, der Bedarfswert liegt allerdings lediglich bei 250.000 Euro.

Der Erbe Michael G. versteuert also nur 500.000 Euro. Die entsprechende Erbschaftsteuer beträgt bei einem Steuersatz von 15 Prozent 75.000 Euro. Könnte er lediglich den Bedarfswert/ Steuerwert der Immobilie als Abzugsposten ansetzen, läge der Steuersatz bei 19 Prozent. Enkel Jan G. hingegen muss lediglich 250.000 Euro abzüglich des persönlichen Freibetrags (51.200 Euro), also 198.800 Euro, versteuern. Bei einem Steuersatz von elf Prozent sind somit 21.868 Euro Erbschaftsteuer fällig. Hätte sein Großvater ihm die 400.000 Euro in Form von Geld zugewendet, hätte Jan deutlich mehr zahlen müssen: Bei einem Steuersatz von dann 15 Prozent hätte der Fiskus 52.320 Euro von ihm kassiert. So spart in diesem Fall allein der Enkel durch die Gestaltung des Verschaffungs-Vermächtnisses über 30.000 Euro.

Rechtsanwalt Jan Bittler, DVEV
Erbrechtexperte

 

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