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Schlechte Zeiten für Gläubiger, auch wenn Schuldner erben

Sollten Gläubiger im Rahmen des allgemeinen Erbschaftsbooms darauf hoffen, dass sie ihr Geld wenigstens dann bekommen, wenn ihr Schuldner eine Erbschaft macht, so dürfte diese Hoffnung in den meisten Fällen vergebens sein.

Laut einer Statistik der Kreditreform sind die Privatinsolvenzen in Deutschland im vergangenen Jahr um 25 % angestiegen. Bleibt es bei diesem Zuwachs, werden im Jahre 2005 rund 100.000 Privatinsolvenzen zu zählen sein. Sollten Gläubiger im Rahmen des allgemeinen Erbschaftsbooms darauf hoffen, dass sie ihr Geld wenigstens dann bekommen, wenn ihr Schuldner eine Erbschaft macht, so dürfte diese Hoffnung in den meisten Fällen vergebens sein. Denn der Schuldner hat die Möglichkeit, binnen sechs Wochen seine Erbschaft auszuschlagen bzw. einen Anspruch aus einem Vermächtnis oder auch einem Pflichtteilsanspruch überhaupt nicht erst geltend zu machen. Mag der ein oder andere hier Verständnis für die Schuldner haben, die nicht zum Wohle ihrer Gläubiger erben wollen, sondern durch das Nichtgeltendmachen ihrer Ansprüche ihre nahen Verwandten, meist ihre Kinder begünstigen, so dürfte all denen, die in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten auf ihr Geld warten, jegliches Verständnis hierfür fehlen. Eine rechtliche Handhabe gegen solch ein Verhalten haben Gläubiger in Deutschland, im Gegensatz zu unseren Nachbarn in Österreich, Frankreich, Italien und der Schweiz, jedoch nicht.

Bei uns in Deutschland gilt letztlich der Grundsatz, dass es in das freie Belieben des Schuldners gestellt wird, ob er eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Macht der Schuldner seine Erbansprüche nicht geltend, so stellt dies keine Obliegenheitsverletzung während seiner sechsjährigen Wohlverhaltensperiode dar. Sind diese sechs Jahre dann abgelaufen, kann die Restschuldbefreiung wegen einer nicht angetretenen Erbschaft nicht abgelehnt werden.

Dabei müsste ein Schuldner im Rahmen seiner privaten Insolvenz bei Annahme einer Erbschaft diese nicht komplett an seine Gläubiger herausgeben. Das Gesetz sieht vielmehr vor, dass er nur die Hälfte des Wertes seines Erbes an einen Treuhänder herauszugeben hat, der wiederum hiervon die Gläubiger bezahlt. Eine Statistik darüber, wie viele Schuldner im Rahmen einer privaten Insolvenz die Erbschaft annehmen besteht nicht...

Autor: Jan Bittler, Rechtsanwalt,
Kontakt:
Bittler@Erbrecht.de
23.05.2005

 

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