Warum auch immer, gerade viele Eheleute versäumen es, sich durch ein Testament erbrechtlich abzusichern. Bei kinderlosen Ehen bedeutet ein fehlendes Testament, dass der verwitwete Ehepartner gemeinsam mit seinen Schwiegereltern bzw. Geschwistern des Verstorbenen in Form einer Erbengemeinschaft erbt. Bestehen diese auf ihre gesetzlichen Rechte, gibt es im folgenden zwei Tipps für den verwitweten Ehepartner:
1. Der gesetzliche Voraus
Ohne Rücksicht auf den Wert oder tatsächlichen Gebrauch im ehemaligen, gemeinsamen Haushalts gehören die gemeinsamen Haushaltsgegenstände allein dem Ehepartner. Miterben sind von diesen Gegenständen ausgeschlossen. Zum Voraus gehören insbesondere Möbel, Wäsche, Haushaltsgegenstände, TV, Hifi-Geräte, Videorekorder, Kamera, Wohnungsschmuck, wertvolle Teppiche, Bilder, Musikinstrumente, Bücher und unter Umständen auch ein gemeinsam genutzter Familien-PKW.
Nicht zum Hausrat und damit auch nicht zum Voraus gehört jedoch was zu den besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken des Erblassers diente, wie beispielsweise Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, wie Schmuck, Kleider, eine wissenschaftliche Bibliothek oder Sammlung und ein beruflich genutzter PKW.
2. Ausschlagung des Ehegattenerbrechts
Waren die Eheleute ohne Abschluss eines notariellen Ehevertrages verheiratet (=Zugewinngemeinschaft), so ist es für den Ehepartner unter Umständen sinnvoll, die Erbschaft auszuschlagen und statt dessen gegenüber den Schwiegereltern einen Ausgleich für den erzielten Zugewinn des Erblassers während der Ehe und einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem weiteren Viertel des dann verbleibenden Nachlasses geltend zu machen. Lohnend ist dies i.d.R. jedoch nur bei vermögenden Alleinverdienern. In dieser Variante verzichtet der Ehepartnre aber auf einzelne Gegenstände am Nachlass, ihm steht nur ein Anspruch auf Geldzahlung gegenüber den anderen Erben zu die den Nachlass im übrigen bekommen.
Beide Varianten sind lediglich Notfalllösungen! Um erbrechtliche Nachteile für den Ehepartner zu vermeiden, empfiehlt sich auch in jungen Ehejahren eine gegenseitige testamentarische Absicherung. Ein erster Lösungsansatz kann beispielsweise das Verfassen eines sogenannten "Berliner Testaments" sein, indem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben des jeweils anderen einsetzen. Werden dabei dann auch pflichtteils-, erbschaftsteuer- und sozialrechtliche Probleme berücksichtigt, dann stimmt die erbrechtliche Vorsorge. Buchtipp: "So erben Ehepartner", ISBN 3-933705-63-0, Preis: 9,80 €, Herausgeber Verbraucherzentrale NRW
Autor: Jan Bittler, Rechtsanwalt Kontakt: Bittler@Erbrecht.de 10.08.2005 |