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Vorsicht beim "Behindertentestament":

Auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten kann das Sozialamt den Pflichtteilsanspruch fordern – Urteil des BGH vom 19.10.2005 – VI ZR 235/03

Die Eltern hatten unter anderem wie folgt in ihrem Testament geregelt:

"Der überlebende Ehegatte von uns soll Vollerbe sein, so dass er über den gesamten Nachlass und sein Eigenvermögen frei verfügen kann. Sollte ein Kind bereits Pflichtteilsrechte nach dem Tode des ersten Elternteils geltend machen, verliert es beim Tod des längerlebenden Elternteils seinen testamentarisch festgelegten Anspruch."

Im weiteren wurde sodann geregelt, dass eine behinderte Tochter dann lediglich Vorerbin werden solle, Nacherbin der behinderten Tochter sollte die nicht behinderte Schwester werden. Zur Verwaltung des Vermögens der behinderten Tochter war zudem die Schwester als Testamentsvollstreckerin auf Lebenszeit bestellt. Insbesondere sollte sie dafür Sorge tragen, dass ihrer behinderten Schwester Erleichterung und Hilfen verschafft werden konnten, die ansonsten vom Sozialhilfeträger nicht bezahlt würden. Als zunächst die Mutter verstarb und ein Jahr darauf auch der Vater, machte der Sozialhilfeträger umgehend Pflichtteilsansprüche zugunsten der behinderten Tochter geltend, obwohl diese sich selbst hierzu nicht veranlasst sah.

Der BGH stellte hierzu klar:
§ 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII) erlaubt dem Sozialhilfeträger grundsätzlich auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst kommt es hierbei nicht an. Dabei ist der Sozialhilfeträger auch nicht durch die negative Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel an der Geltendmachung des Pflichtteils zugunsten der behinderten Tochter gehindert. Dies gilt deshalb, da nicht die pflichtteilsberechtigte behinderte Tochter selbst, sondern der Sozialhilfeträger hier einen Pflichtteil geltend macht. Damit werde die Tochter nicht automatisch auch für einen zweiten Erbfall auf ihren Pflichtteil gesetzt.

Damit kann dieser Entscheidung des BGH auch entnommen werden, dass der Sozialhilfeträger dann einen Pflichtteil geltend machen darf, wenn ein behindertes Kind völlig enterbt wurde. Wurde aber beispielsweise eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet und der Erbteil des behinderten Kindes zudem unter Testamentsvollstreckung gestellt, bleibt diese Anordnung auch gegen den Willen des Sozialhilfeträgers wirksam.

Damit ergeben sich folgende Auswirkungen bei der Gestaltung des sogenannten Behindertentestaments:

Dieses ist nach wie vor nicht als sittenwidrig anzusehen. Um zu vermeiden, dass der Sozialhilfeträger jedoch Pflichtteilsansprüche zugunsten des behinderten Kindes geltend macht, darf dieses in keinem Erbfall der Eltern enterbt werden. Dem behinderten Kind sollte immer ein Erbteil überlassen werden, der größer als sein Pflichtteil ist. Darüber hinaus sollte eine Beschränkung dieses Erbteiles durch Vor- und Nacherbschaft sowie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erfolgen.

Auch ist Vorsicht bei Schenkungen der Eltern an andere Personen geboten: gegebenenfalls steht hier nämlich dem pflichtteilsberechtigten behinderten Kind bzw. dem Sozialhilfeträger ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn diese Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor Versterben des Erblassers getätigt wurden.

Stichworte: Behindertentestament, Pflichtteil des behinderten Kindes

Autor: Jan Bittler
           
Rechtsanwalt 
           Fachanwalt für Erbrecht 
           Kontakt: bittler@erbrecht.de
           15.03.2006

 

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