Zivildienstleistende dürfen wie Beamte und Soldaten Geschenke oder Belohnungen in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstherren annehmen; das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 2 C 27.94).
Diese Genehmigungspflicht umfasst auch die Annahme einer Erbschaft eine Zuwendung wird in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit gewährt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder tätig geworden ist.
Eine Einsetzung des Zivildienstleistenden als Erben ist in diesem Sinne auch dann genehmigungspflichtig, wenn die Einsetzung erst zwei Monate nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses erfolgt, da dann noch ein Einfluss auf die Entscheidung des Erblassers durch das vorherige dienstliche Verhältnis anzunehmen ist. |