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Wer seine Ehefrau ermordet ist nicht erbberechtigt

Erbunwürdigkeit

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Ehemann seine Ehefrau zusammen mit seiner damaligen Geliebten und deren Zwillingsbruder kurz nach der Geburt einer gemeinsamen Tochter ermordet hatte.

Dies wurde zunächst in einem Strafverfahren festgestellt und der Ehemann rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Als die heute fünfjährige Tochter dann durch das Jugendamt die Feststellung der Erbunwürdigkeit ihres Vaters feststellen lassen wollte und eine entsprechende Klage einreichte, verteidigte sich dieser mit der Behauptung, er sei von seiner früheren Geliebten und deren Bruder zu Unrecht belastet worden. Dies hätten die beiden auch bereits gegenüber Mitgefangenen eingeräumt, so dass er seine Unschuld durch Vernehmung dieser Personen beweisen könne.

Dies gelang dem Ehemann jedoch vor dem Oberlandesgericht Koblenz nicht. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hatte dieses keinen Zweifel daran, dass bei dem Ehemann der Erbunwürdigkeitsgrund 
(siehe auch Erbunwürdigkeit) der "vorsätzlichen Tötung des Erblassers" nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hatte damit zur Folge, dass der Ehemann als Erbe insgesamt nicht berücksichtigt wird. Ihm steht auch kein Pflichtteilsanspruch zu, so dass der Ehemann am Nachlaß seiner von ihm ermordeten Ehefrau keinerlei Beteiligung erhält.

Az: 8 U 1467/02 OLG Koblenz vom 16.01.2004
Rechtsanwalt Jan Bittler, DVEV
Erbrechtexperte

 

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