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Grabsteine sind grundsätzlich pfändbar

Mit Beschluss vom 20.12.2005 hat der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VII ZB 48/05 festgehalten, dass ein Grabstein jedenfalls dann pfändbar ist, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatten die Eheleute nach dem Tode der Mutter bzw. Schwiegermutter bei einem Steinmetz die Herstellung und Montage einer Einzelurnengrabstätte aus Granit, bestehend aus Grabeinfassung und einem Liegemal mit Beschriftung geordert. Der Steinmetz hatte einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Nachdem die Grabstätte durch den Steinmetz errichtet worden war, haben die beiden Auftraggeber die entsprechende Rechnung nicht gezahlt. Der Grund dafür: sie waren insolvent geworden und hatten eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Steinmetz wollte daraufhin die von ihm errichtete Grabstätte wieder zurück haben.

Nach Meinung des BGH zu Recht, da die Grabstätte selbst nicht der Bestattung unmittelbar dient, sondern dem Andenken des Verstorbenen. Das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO bezieht sich nur auf die Bestattung selbst, nicht aber auch auf den Zustand des "Bestattetseins". Auch stünde hier kein übergesetzliches Pfändungsverbot aus Pietätsgründen entgegen.

Damit kann der Steinmetz die von ihm gelieferte Grabanlage wieder zurückholen, muss allerdings auch die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einholen. Da hier weitere Probleme zu befürchten sind, kann man jedem Steinmetz nur anraten, nur gegen Vorkasse umfangreiche Leistungen zu erbringen.

Stichworte: Grabstein

Autor: Jan Bittler, Rechtsanwalt,
           Fachanwalt für Erbrecht
           Kontakt:
Bittler@Erbrecht.de

 

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