In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Urenkels des letzten deutschen Kaisers Wilhelm II. hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.03.2004, 1 BVR 2248/01, wie folgt beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.11.2001, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 07.12.2000 und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.12.1998 verletzen den Beschwerdeführer (den Urenkel des Kaisers Wilhelm II.) in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Ein Urenkel des letzten deutschen Kaisers Wilhelm II. hatte in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung um den Nachlass des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die gesamte Angelegenheit wurde an das Landgericht zurückverwiesen. In dem erbrechtlichen Verfahren geht es um die Erteilung eines Erbscheins, der die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen, dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen Kaisers Wilhelm II., betrifft. Zwischen diesen beiden bestand ein Erbvertrag, der unter anderem vorsah, dass in jeder weiteren Generation der jeweils älteste Sohn Erbe sein sollte, nicht jedoch derjenige, der nicht in einer der alten brandenburg-preußischen Hausverfassung entsprechenden Ehe lebt (Ebenbürtigkeitsklausel).
Als der hier klagende Urenkel die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins beantragte, wurde ihm von einem Verwandten entgegen gehalten, er sei wegen Verstoßes gegen die Ebenbürtigkeitsklausel nicht erbberechtigt. Der hier klagende Urenkel hielt die Ebenbürtigkeitsklausel jedoch für sittenwidrig und verfolgte seinen Erbscheinsantrag weiter. Die Richter des Landgerichts Hechingen, Oberlandesgerichts Stuttgart und des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe sahen die Ebenbürtigkeitsklausel jedoch nicht als sittenwidrig an. Sie hielten sie für wirksam und es gleichfalls für erwiesen, dass der Urenkel nicht in einer ebenbürtigen Ehe lebte. Er sei daher von der Erbfolge ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt hierzu jedoch eine andere Auffassung und führt wie folgt aus:
Die bisherigen Gerichte hätten nicht hinreichend geprüft, ob die Ebenbürtigkeitsklausel geeignet war, auf den Urenkel einen für diesen unzumutbaren Druck bei der Eingehung der Ehe zu erzeugen. Der Wert des Nachlasses könnte geeignet sein, unter Berücksichtigung der Lebensführung und der sonstigen Vermögensverhältnisse, seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung der Ehe nachhaltig zu beeinflussen. Auch scheint es fraglich, ob es - angesichts der außerordentlich geringen Anzahl von nach der Hausverfassung des ehemaligen königlichen Hauses ebenbürtigen Damen protestantischen Glaubens - überhaupt eine hinreichend realistische Möglichkeit gab, durch Eingehung einer ebenbürtigen Ehe die Erbenstellung zu behalten.
Schließlich wäre es vor dem Hintergrund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse von Verfassungswegen geboten gewesen, zu prüfen, ob der Ebenbürtigkeitsbegriff im Sinne des Hausgesetzes auch nach der Abschaffung der Monarchie noch geeignet war, Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG noch zu rechtfertigen. Denn eine wesentliche Rechtfertigungsgrundlage für eine solche bedingte Erbeinsetzung, die Regelung der Thronfolge im deutschen Kaiserreich, ist unter der Geltung des Grundgesetzes weggefallen. Voranstehendes muss nunmehr vom Landgericht Hechingen nochmals überprüft werden.
Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BVR 2248/01 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Jan Bittler, DVEV Erbrechtexperte 10.05.2004 |