Eine Neuerung ergibt sich jedoch im Hinblick auf die mögliche Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 Nr. 1 BGB, wonach der Pflichtteil dann entzogen werden kann, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht nur festgestellt, dass das Pflichtteilsrecht verfassungsgemäß ist, sondern sogar Verfassungsrang hat. Zumindest gilt dies unumstritten für das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge. Das Pflichtteilsrecht als unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder eines Erblassers an dessen Nachlass, wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.
Die wichtigste Neuerung ergibt sich jedoch im Hinblick auf die mögliche Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 Nr. 1 BGB, wonach der Pflichtteil dann entzogen werden kann, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Bislang waren Gerichte davon ausgegangen, dass dieser Entziehungsgrund nur dann gegeben ist, wenn Strafgerichte eine schuldhafte Tötung angenommen hatten. Konkreter Hintergrund war ein Fall, der durch das Oberlandesgericht in Köln entschieden wurde:
Der an einer schizophrenen Psychose leidende Sohn hatte seine Mutter immer wieder tätlich angegriffen und wurde von ihr "enterbt". Wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus erschlug er seine Mutter aus Angst und Wut und zerstückelte im Anschluss daran die Leiche. Wegen dieser Tat wurde er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der Sozialhilfeträger verlangte wegen der hohen Unterbringungskosten den Pflichtteil am Erbe der Mutter. Dabei wurde durch die Gerichte zunächst festgestellt, dass dieser Pflichtteilsanspruch zu Recht besteht, da eine Pflichtteilsentziehung vorausgesetzt hätte, dass der Sohn die Mutter schuldfähig im strafrechtlichen Zustand getötet habe. Dieser sei jedoch bei der Tat nicht schuldfähig gewesen, weshalb eine Pflichtteilsentziehung hier nicht in Frage käme. Im Jahre 2001 wurde diese Entscheidung zunächst vorläufig durch das Bundesverfassungsgericht gestoppt. Nunmehr stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass sich eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB nicht daran orientieren darf, ob der Pflichtteilsberechtigte im strafrechtlichen Sinne bei Begehen seiner Tat schuldfähig war oder nicht. Dies sei nicht verfassungsgemäß. Nach Vorstellung des Bundesverfassungsgerichts reicht die Feststellung aus, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Entziehungsgrund mit natürlichem Vorsatz verwirklicht hat. Diese Betrachtung sei erforderlich, da der jeweilige Erblasser ebenso eine verfassungsrechtlich verbriefte Testierfreiheit habe, die bei der Prüfung von Pflichtteilsentziehungsgründen zu berücksichtigen ist. Auch bei Angriffen von Personen, die nicht schuldhaft im strafrechtlichen Sinne handeln können, wie beispielsweise Kinder oder psychisch Kranke, kann es daher künftig zu einem Verlust des Pflichtteilsrechts kommen.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, welche Konsequenz die Gerichte zukünftig bei Fragen der Pflichtteilsentziehung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ziehen werden. Sie sind zukünftig gehalten, die Testierfreiheit des Erblassers und sein Interesse an einer Pflichtteilsentziehung stärker zu beachten. Keinesfalls ist aber zu erwarten, dass eine Pflichtteilsentziehung ohne weiteres gerichtlich bestätigt wird.
Wer also Pflichtteile reduzieren oder vermeiden will, dem ist angeraten, dies im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten vorzunehmen.
Stichworte: Pflichtteilsentziehung, Pflichtteil
Autor: Rechtsanwalt Jan Bittler, DVEV Erbrechtsexperte 21.10.2005
Kontakt: Bittler@Erbrecht.de |