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Auslegung alternativer Erbeinsetzung

Ein Mann hatte in seinem Testament sein gesamtes Vermögen "meiner Lebensgefährtin oder unserer gemeinsamen Tochter" vermacht. Beide erklärten in der Nachlassverhandlung, der Verstorbene hätte die Tochter für den Fall einsetzen wollen, dass auch die Ehefrau/Mutter der Tochter vorher sterben würde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (Aktenzeichen 1 ZBR 229/97) entschied, die alternative Erbeinsetzung mache das Testament nicht unwirksam. Zwar könne ein Erblasser die Bestimmung eines Erben nicht per Testament einem Dritten überlassen.

Jedoch sei im vorliegenden Fall erkennbar, dass der Verstorbene eine klare Vorstellung von dem Alternativverhältnis hatte, die er nur nicht klar zum Ausdruck bringen konnte. Sowohl die Reihenfolge der Nennung als auch die Aussagen von Mutter und Tochter ergäben eindeutig, dass die noch lebende Mutter vorrangig erben solle.

 

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