Das Heimgesetz verbietet es nämlich, sich von den Heimbewohnern Vermögensvorteile versprechen zu lassen. Jedoch können Testamente zugunsten der Heimleitung oder des Personals wirksam sein, wenn die Begünstigten nichts von dem Testament wussten. In diesem Fall hätten sie sich ja nichts versprechen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 434/98) nahm die Beschwerde eines Heimleiters nicht an, der von den Zivilgerichten keinen Erbschein erteilt bekommen hatte, obwohl er im Testament einer verstorbenen Heimbewohnerin als Erbe eingesetzt war.
Die Richter folgten der Ansicht der Zivilgerichte, dass das Testament wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz nichtig sei. Das Heimgesetz selbst sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar werde die Testierfreiheit der Heimbewohner eingeschränkt. Dies diene jedoch nur ihrem Schutz. |