Ein im Jahre 1939 verstorbener Fürst hatte in seinem Erbvertrag bestimmt, dass jeweils der erstgeborene männliche Nachkommen sein Vermögen erben sollte. Dafür musste sich dieser allerdings an die Regeln eines "Hausgesetzes" halten. Dort bestimmte eine sog. "Heiratsklausel", dass der zukünftige Erbe vor einer Heirat um die Zustimmung des jeweiligen Familienoberhaupts bitten musste. Heirate er ohne Zustimmung des jeweiligen Fürsten, sollte er enterbt werden. Genauso geschah es.
Nachdem der Betroffene in allen Instanzen verloren hatte, wandte er sich ans Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 1937/97). Allerdings ohne Erfolg, die Beschwerde wurde nicht einmal zur Entscheidung angenommen. Denn grundsätzlich habe jeder Mensch die verfassungsrechtlich geschützte Möglichkeit nur bestimmten Personen sein Geld zukommen zu lassen (Testierfreiheit). Dabei müsse sich dieser nicht nach allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen richten.
Zwar werde der Betroffene durch die "Heiratsklausel" in seiner Eheentschließungsfreiheit aus Art. 61 GG beeinträchtigt, doch eine Abwägung des Grundrechts führe im konkreten Einzelfall dennoch zur Wirksamkeit der Klausel. |