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| Adoption |
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| Mit Adoption bezeichnet man
die Annahme eines (nicht eigenen) Kindes. Durch die Adoption eines Kindes wird
ein rechtlich bindendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden – also
den zukünftigen Eltern – und dem Kind geschaffen. Die rein biologische
Abstammung spielt dabei keine Rolle. Durch die Adoption wird das angenommene
Kind rechtlich voll in die Adoptivfamilie eingegliedert. Die bisherigen
Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den leiblichen Eltern erlöschen. Eine
Adoption ist dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten
ist, dass zwischen dem angehenden Eltern und dem Kind ein echtes
Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann (§ 1741 BGB). Die Adoption wird auf
Antrag des Annehmenden vom Vormundschafts- /Familiengericht vollzogen. |  |  | | |
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