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Adoption
Mit Adoption bezeichnet man die Annahme eines (nicht eigenen) Kindes. Durch die Adoption eines Kindes wird ein rechtlich bindendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden – also den zukünftigen Eltern – und dem Kind geschaffen. Die rein biologische Abstammung spielt dabei keine Rolle. Durch die Adoption wird das angenommene Kind rechtlich voll in die Adoptivfamilie eingegliedert. Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den leiblichen Eltern erlöschen. Eine Adoption ist dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem angehenden Eltern und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann (§ 1741 BGB). Die Adoption wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschafts- /Familiengericht vollzogen.

 

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