Mit dem Ehevertrag können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bzw. oder den Versorgungsausgleich ausschließen.
Sie können die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Der Ehevertrag bedarf notarieller Beurkundung. |