erhält, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Keine volle Erwerbstätigkeit wird ausgeübt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt. |