wird verhängt, wenn das Gericht bei dem Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) schädliche Neigungen (z.B. Hang zu kriminellen Straftaten) feststellt, wenn Jugendarrest nicht ausreicht oder wenn die Schwere der Schuld die Verhängung der Jugendstrafe erfordert.
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre. Die Jugendstrafe wird im Jugendstrafverfahren verhängt. |