Verwandte in gerader Linie (z.B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel) sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Unterhaltsverpflichtet ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seinen eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. |