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Minderjährige benötigen für Bankgeschäfte grundsätzlich die Zustimmung ihrer Eltern

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Grundsätzlich bedarf der Minderjährige für Rechtsgeschäfte der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gesetzliche Vertreter des Jugendlichen sind in der Regel beide Elternteile, bei alleiniger Sorge eines Elternteils dieser allein. Rechtsgeschäfte, die ausschließlich einen rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen haben, können vom Jugendlichen auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden. Ebenso Geschäfte, die der Minderjährige mit seinem Taschengeld finanziert, wenn ihm dieses zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter überlassen worden ist.

Bankgeschäfte von Jugendlichen habe heute große Bedeutung. Ob und inwieweit sie ein Jugendlicher vornehmen darf, hängt von der Art des jeweiligen Geschäfts ab.

  • Kreditgeschäfte des Jugendlichen sind nur dann rechtsgültig, wenn neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts vorliegt (§§ 1643, 1822 Nr. 8 BGB).
  • Wenn der Minderjährige ein Sparkonto eröffnen will, bedarf er hierfür der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Das gilt grundsätzlich auch für Einzahlungen und Auszahlungen. Wenn die Einzahlung allerdings aus dem frei verfügbaren Taschengeld des Minderjährigen bestritten wird, bedarf es ausnahmsweise nicht der Einwilligung der Eltern. Entsprechendes gilt für Auszahlungen; denn wenn der gesetzliche Vertreter mit der Einzahlung des Taschengeldes einverstanden war, wird man davon ausgehen können, dass er im Regelfall auch mit der Abhebung des Geldes einverstanden ist.
  • Für die Einrichtung eines Girokontos bedarf der Jugendliche grundsätzlich der Einwilligung seiner Eltern. Das gilt auch, wenn sich der Jugendliche in einem Ausbildungsverhältnis befindet und nach dem Ausbildungsvertrag die Ausbildungsvergütung auf ein Girokonto überwiesen wird. Nur wenn der Jugendliche in einem Arbeitsverhältnis steht und die Eltern dem Arbeitsverhältnis zugestimmt haben, beinhaltet die Einwilligung der Eltern zur Eingehung des Arbeitsverhältnisses in der Regel auch die Einrichtung eines Girokontos.
  • Eine Überziehung des Girokontos kann mit dem Minderjährigen nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und mit familiengerichtlicher Genehmigung wirksam vereinbart werden.
  • Für Überweisungen vom Girokonto bedarf der Jugendliche der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Allerdings können die Eltern auch eine generelle Einwilligung oder eine Ermächtigung für bestimmte Geschäfte erteilen. Unter Umständen können Überweisungen auch in den Bereich der Taschengeldgeschäfte fallen; in diesem Fall ist dann die Einwilligung der Eltern entbehrlich.
  • Auch für Barabhebungen vom Girokonto ist grundsätzlich die Einwilligung der Eltern erforderlich. Entbehrlich ist diese, wenn der Jugendliche in einem bestehenden Arbeitsverhältnis seinen Lohn abhebt und in diesem Zusammenhang die Eltern der Einrichtung eines Girokontos zugestimmt haben.
  • Barabhebungen vom Geldautomaten darf der Jugendliche ohne Einwilligung seiner Eltern vornehmen, wenn diese bereits der Erteilung einer Bankkarte zugestimmt haben.
  • Bankgeschäfte des Minderjährigen über Homebanking sind nur bei Vorliegen einer allgemeinen Ermächtigung oder Einwilligung der Eltern zulässig, ferner wenn der Minderjährige sonst über sein Konto selbstständig verfügen kann (z.B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses).

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           05.07.2006

 

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