Viele Menschen können der Ehe nicht mehr allzuviel abgewinnen. Sie bevorzugen andere, freiere Formen des Zusammenlebens. Schätzungen berichten von circa vier Millionen Menschen, die in "wilden Ehen" leben.
Viele verheirateten Paaren gesetzlich eingeräumte Vorteile werden den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorenthalten. Hinzu kommt: Wenn eine solche Partnerschaft in die Krise gerät, tauchen Probleme auf, die sinnvollerweise zuvor in einem Partnerschaftsvertrag hätten geregelt werden sollen.
Der Partnerschaftsvertrag sollte sich nicht nur auf Abmachungen für den Fall der Trennung beschränken, sondern auch die Beziehungen während des Zusammenlebens untereinander und nach außen regeln. Dabei haben die Partner Gelegenheit, ihre eigene, auf sie ganz persönlich zugeschnittene Lösung ihrer Probleme zu finden.
Für die Zeit des Zusammenlebens sollten insbesondere die Verteilung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, die Vermögens- und Hausrataufstellung zu Beginn der Partnerschaft, der jeweilige Beitrag zum gemeinsamen Haushalt, die gegenseitige Vertretung in Rechtsangelegenheiten, die Vorsorge für den Todesfall und die Haftung für Schäden geregelt werden.
Eine Vereinbarung zur Regelung der Trennung sollte enthalten, wer aufgenommene Kredite zurückzahlt, wie ein Vermögensausgleich bzw. ein Ausgleich der beiderseits erbrachten Leistungen erfolgt, wie der Hausrat geteilt wird, welche Unterhaltsleistungen zu erbringen sind, welcher Partner aus der Mietwohnung ausziehen muss und wie eine etwaige Mitarbeit im Betrieb des Partners ausgeglichen wird.
Trotz der meist vorhandenen Abneigung, sich rechtlich zu binden, kann den Partnern einer "wilden Ehe" nur empfohlen werden, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Das hat gar nichts mit gegenseitigem Misstrauen zu tun; die Vereinbarung dient allein dazu, den Schwächeren gesetzlichen Schutz der freien Partnerschaft im Interesse beider Partner auszugleichen.
Und übrigens können auch homosexuelle Partner einen Partnerschaftsvertrag abschließen. |