Aus einem Rechtsgeschäft, das nur ein Ehegatte geschlossen hat, wird auch der andere Ehegatte verpflichtet, wenn es "zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes" dient, § 1357 BGB.
Darunter können auch größere Rechtsgeschäfte und die Beauftragung von Handwerkern fallen. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung urteilte das OLG Düsseldorf am 16.01.2001, dass hierunter auch der Auftrag an einen Elektroinstallateur in Höhe von ca. 10.000 fallen.
Das Haus der Eheleute war durch einen Brandschaden beschädigt und die Reparatur diente zur Instandsetzung. Der Vertrag wurde nur vom Ehemann abgeschlossen. Gleichwohl musste auch die Ehefrau für die Zahlung der Auftragssumme gerade stehen, da es sich hier um eine notwendige Reparatur gehandelt hat, die den gemeinsamen Wohnraum der Familie betroffen hat. Dies gehört zum angemessenen Lebensbedarf einer Familie. |