Im juristischen Sinne leben die Ehegatten getrennt, "wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt". Das hört sich vernünftig an, bereitet aber den Partnern in der Praxis insbesondere dann viele Probleme im Umgang miteinander, wenn sie in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben wollen.
In diesem Fall dürfen sie nämlich keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Es müssen alle auf die Wohnung bezogenen persönlichen Beziehungen beendet werden. Deshalb muss die gemeinsame Benutzung des Bades ebenso aufgegeben werden wie gemeinsame Mahlzeiten. Und auch eine gemeinsame Haushaltskasse wäre Ausdruck einer häuslichen Gemeinschaft. Jeder Partner muss für sich selbst wirtschaften. Ein letztlich unvermeidbares Nebeneinander in der Küche oder bei der Benutzung von Bad und Toilette steht dem Getrenntleben aber nicht entgegen. Jeder Partner muss seinen eigenen Lebensbereich haben, sich also selbst versorgen, seine Mahlzeiten selbst zubereiten, sein Zimmer putzen und seine Wäsche versorgen.
Menschlich verständlich ist es, dem kranken Partner im Krankheitsfall zu pflegen. Allerdings sollten sich die Ehegatten bewusst sein, dass dieses Verhalten auch als Zeichen einer häuslichen Gemeinschaft gewertet werden könnte. Und besonders schwierig ist die Trennung in einer gemeinsamen Wohnung mit Kindern. So können gemeinsame Aktivitäten mit den Kindern die Trennung ebenso aufheben, wie die Tatsache, dass jede Mahlzeit gemeinsam mit den Kindern eingenommen wird.
Eines wird aber von den getrennten Partnern vom Gesetz nicht verlangt, persönliche Abneigung nämlich. Eheleute, die geschieden werden wollen und deshalb getrennt leben, dürfen sich also nach wie vor lieben und Zuneigung zueinander empfinden. Und das ist eine große Errungenschaft des Zerrüttungsprinzips. |