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Schlüsselgewalt der Ehegatten bei Geschäften des täglichen Lebensbedarfs

Die so genannte Schlüsselgewalt beinhaltet das Recht eines Ehegatten, Rechtsgeschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlich sind, mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen. Kauft also zum Beispiel die Frau Lebensmittel ein, so erwerben aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag beide Ehegatten Rechte und Pflichten; insoweit sind insbesondere beide Ehegatten verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Die Haftung eines Ehegatten besteht jedoch nur bei "Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie". Dazu gehören in erster Linie Haushaltsgeschäfte wie Beschaffung von Lebensmitteln und Hausrat; die Schlüsselgewalt kann sich aber auch je nach Lebenszuschnitt der Ehegatten auf den Kauf eines Autos oder die Anmietung einer Ferienwohnung erstrecken.

Nicht in den Rahmen der Schlüsselgewalt fallen der Erwerb von Schmuck oder kostbaren Teppichen, der Abschluss von Versicherungs- und Kreditverträgen oder von Teilzahlungsgeschäften. In diesen Fällen, wenn der angemessene Familienbedarf überschritten wird, haftet der andere Ehegatte nicht.

Die Haftung beider Ehegatten im Rahmen der Schlüsselgewalt setzt voraus, dass die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt führen. Während des Getrenntlebens ruht die Schlüsselgewalt.

Unter Umständen, insbesondere wenn ein Ehegatte sein Vertretungsrecht missbraucht, kann der andere Ehegatte die Schlüsselgewalt einseitig einschränken oder ausschließen. Besteht für die Beschränkung oder den Ausschluss kein hinreichender Grund, so kann sich der Betroffene dagegen wehren; auf Antrag hat das Vormundschaftsgericht die Beschränkung der den Ausschluss aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Einschränkung oder der Ausschluss nur, wenn sie dem Dritten bekannt war oder wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist.

 

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