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| Unterhalt der Eltern gegenüber den Kindern |
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 | | | Die Eltern kürzen das Taschengeld, der Discobesuch wird verboten, man soll zu Hause mehr mithelfen. Manche Jugendliche sagen dann: mir reicht‘s; ich ziehe aus. Von den Eltern verlangen sie dann Unterhaltszahlungen. Müssen dann die Eltern zahlen? | |  | | | | Nein. Solange der Jugendliche unverheiratet ist, können die Eltern bestimmen, in welcher Art sie Unterhalt gewähren. Sie können also auch bestimmen, dass ihre Tochter oder ihr Sohn zu Hause wohnt und isst. |  |  | | |  | | | |  | | | | Ja. Die Bestimmung der Eltern kann durch das Vormundschaftsgericht geändert werden, wenn sie für den Jugendlichen unerträglich ist. Hier muss aber der Jugendliche schon gute Argumente liefern. Nicht ausreichend ist der Wunsch auf selbständige Lebensführung, der Hinweis auf allgemeine familiäre Spannungen oder der Wunsch auf eine innere Lösung vom Elternhaus. |  |  | | |  | | | Können die Eltern einem minderjährigen Kind den Unterhalt auch beschränken? | |  | | | | Ja, im Rahmen ihres Erziehungsrechts können sie z.B. bei schlechten schulischen Leistungen das Taschengeld kürzen. |  |  | | |  | | | Besteht eine Verpflichtung der Eltern, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren? | |  | | | | Ja, maßgebend sind dabei die Anlagen und Fähigkeiten des Kindes. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht aber nicht so weit, dass sie dabei ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährden. |  |  | | |  | | | Wo liegen im Zusammenhang mit der Ausbildung die Grenzen der elterlichen Unterhaltspflicht? | |  | | | | Eltern müssen keine übermäßigen Opfer bringen. Sie sind z.B. nicht verpflichtet, dem Kind durch Finanzierung von Nachhilfeunterricht zum Abitur zu verhelfen. Auch bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit schulden die Eltern keinen Unterhalt mehr. |  |  | | |  | | | Müssen die Eltern ihren Kindern auch eine zweite, ganz neue Berufsausbildung finanzieren? | |  | | | | Das dürfte nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Wenn beispielsweise der Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, bestünde unter Umständen der Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung. Aber auch etwa dann, wenn der Erstberuf erzwungenermaßen gewählt wurde. "Mein Sohn muss Metzger werden"; diese Fälle sind damit gemeint. |  |  | | |
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