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| Jugend und Familie: Anfechtungsfristen |
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Frist |
Fristbeginn |
| Klage auf Aufhebung der Ehe wegen Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen, wegen Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten, wegen arglistiger Täuschung oder wegen Eingehung der Ehe aufgrund von Drohungen |
1 Jahr |
Zeitpunkt, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung entdeckt oder der Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört |
| Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann |
2 Jahre
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Kenntnis von den Umständen, die für Nichtehelichkeit des Kindes sprechen; frühestens mit der Geburt des Kindes |
| Ehelichkeitsanfechtung durch das Kind (Gesetzlicher Vertreter muss anfechten) |
2 Jahre |
Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die für seine Nichtehelichkeit sprechen, und von den Voraussetzungen für die Anfechtung erfährt........................... |
| Anfechtungsrecht des volljährigen Kindes |
2 Jahre |
Seit Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen | |  |  | | |
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