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Vorsorgevollmacht statt Betreuung im Alter

Beispieltext: Vorsorgevollmacht
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Tipps:
800.000 Erwachsene in Deutschland stehen unter Betreuung. Ein Betreuer kann vom Vormundschaftsgericht für eine erwachsene Person bestellt werden, wenn diese aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Eine sinnvolle Alternative zur Betreuung kann die sogenannte Vorsorgevollmacht sein. Eine Betreuung ist nämlich nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden. Und wenn der Betroffene den Weg einer Vorsorgevollmacht für eine Person seines Vertrauens gewählt hat, dann darf das Vormundschaftsgericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben keinen Betreuer bestellen. Wer also nicht in die Situation kommen möchte, dass ihm nicht vertraute Personen über sein Schicksal entscheiden, der kann eine Person ermächtigen, im Alter oder bei schwerer Krankheit für ihn zu handeln.

Die Vollmacht kann zwar formlos, sicherheitshalber sollte sie aber schriftlich erteilt werden. Was der Betroffene in einer Vorsorgevollmacht regelt, richtet sich nach seinen individuellen Bedürfnissen. Er kann dem Bevollmächtigten Anweisungen oder Verbote erteilen. Sinnvoll dürfte eine Vorsorgevollmacht für den Vermögensbereich sein; in diesem Zusammenhang kann sich die Bevollmächtigung insbesondere auf Vermögens-, Renten-, Versorgungs- und Rechtsangelegenheiten erstrecken. Aber auch für den persönlichen Bereich sollte man Vorsorge treffen. So kann der Bevollmächtigte berechtigt werden, über die Unterbringung im Krankenhaus oder Altenheim, die Verabreichung von Medikamenten oder die Durchführung von ärztlichen Eingriffen zu bestimmen.

Weil die Vorsorgevollmacht weit umfassender ist als jede andere Vollmacht, sollte man einem etwaigen Missbrauch möglichst vorbeugen. So kann es zweckmäßig sein, mehrere Bevollmächtigte zu bestellen, die nur gemeinschaftlich handeln können. Und für den Fall, dass ein Bevollmächtigter seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder will, sollte eine Ersatzperson bestimmt werden. Ferner sollten die Voraussetzungen klar umschrieben sein, unter denen von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf. Und besondere Sorgfalt sollte man bei der Auswahl des Bevollmächtigten walten lassen. Der sollte nicht nur besonders vertrauenswürdig sein, sondern möglichst auch eine gewisse Geschäftserfahrung haben.

 

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