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Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) beinhaltet für die Eltern den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Gleichzeitig ist in der Regel eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nach Beendigung der Elternzeit möglich.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung

  • eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht,
  • eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
  • eines Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben,
  • eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben,
  • im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte.

Wer Elternzeit beansprucht, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Berechtigte muss in einem Arbeitsverhältnis stehen oder einem Berechtigten aus einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt sein. Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages im Dienste eines Arbeitgebers in persönlicher Abhängigkeit tätig sind. Nicht zu den Berechtigten gehören also insbesondere Selbstständige. Auszubildende, Praktikanten und Volontäre werden Arbeitnehmern gleichgestellt.
  • Der Berechtigte muss mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
  • Das zu betreuende Kind muss am 1.1.2001 oder später geboren sein.
  • Dem Berechtigten muss das Personensorgerecht für das Kind zustehen oder es muss ein sonstiges, personenrechtlich enges Verhältnis zum Kind bestehen (vgl. oben).
  • Der Anspruch aus Elternzeit muss rechtswirksam gegenüber dem Arbeitgeber erklärt worden sein.
  • Der Berechtigte darf während der Elternzeit keine Teilzeittätigkeit mit mehr als 30 Wochenstunden ausüben.

Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           25.09.2006

 

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