Kindergeld erhalten alle Eltern, die in Deutschland wohnen oder sich für gewöhnlich hier aufhalten. Kindergeld erhalten nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiv- und Stiefeltern sowie gegebenenfalls Groß- oder Pflegeeltern.
Kindergeld wird grundsätzlich nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird insbesondere berücksichtigt, wenn das Kind nicht mehr als 7.680 EUR im Jahr verdient und
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und in einer Schul- oder Berufsausbildung ist oder studiert oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- nachweislich eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes liegt.
Bei der Berechnung der Freigrenze von 7.680 EUR ist das Netto- und nicht das Bruttoeinkommen maßgebend. Das heißt, dass außer den Werbungskosten auch die Abgaben für Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung vom Einkommen abgezogen werden können.
Für das erste, zweite und dritte Kind beträgt das Kindergeld monatlich je 154 EUR, für jedes weitere Kind 179 EUR. Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Das Kindergeld wird bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse ist in der Regel bei der Agentur für Arbeit angesiedelt, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Autor: Dr. Otto Bretzinger, Jurist und Journalist 27.12.2005 |