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Mehr Möglichkeiten bei Namenswahl

Neue Regelung bei der Wahl des Ehenamens

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts beschlossen. Damit können Ehegatten künftig auch einen Namen als Ehenamen führen, den einer von beiden aus einer früheren Ehe mitgebracht hat. Mit dem Gesetzentwurf wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2004 umgesetzt.

Bislang können Ehe- und Lebenspartner nur den Geburtsnamen eines der Partner zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Künftig sollen sie sich auch für einen "erheirateten" Namen entscheiden können. Das heißt: Wenn Frau A, geb. B in zweiter Ehe Herrn C heiraten möchte, können die beiden Ehepartner nicht nur - wie nach geltendem Recht - zwischen den Ehenamen B und C wählen. Sie können auch den "erheirateten" Namen A zum neuen Ehenamen bestimmen. Für Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, soll eine Übergangsregelung gelten: Sie können dann innerhalb eines Jahres (nach Inkrafttreten des Gesetzes) einen Ehenamen bestimmen, der vom Geburtsnamen abweicht. Sie können auch den "erheirateten" Namen A zum neuen Ehenamen bestimmen.

Autor: Herr Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           28. Oktober 2004

 

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