Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen führen, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Vom Gesetzgeber ist ein gemeinsamer Ehename gewünscht. Es besteht aber kein Zwang. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:
- Zum Ehenamen kann entweder der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau bestimmt werden. Beispiel: Werner Maier heiratet Sabine Sieber. Zum Ehenamen können Sie Maier oder Sieber auswählen. Dann heißen Sie Werner und Sabine Maier oder Werner und Sabine Sieber.
- Möglich ist auch die Anfügung eines Namens von demjenigen Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde. Der Name kann entweder vorangestellt oder hinten angefügt werden. Beispiel: Wenn der Name Maier zum Ehename gewählt wurde heißen die Partner: Klaus Maier und Sabine Sieber-Maier oder Sabine Maier-Sieber. Wenn die Partner den Namen Sieber zum Ehenamen wählen heißen die Partner Sabine Sieber und Werner Maier-Sieber oder Werner Sieber-Maier.
Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden.
Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Es handelt sich dann praktisch um einen Begleitnamen. Ein Ehegatte, der einen Begleitnamen gewünscht hat, kann eine solche Erklärung später auch widerrufen, so dass der Begleitname wieder abgelegt werden kann.
Im übrigen gelten folgende Grundsätze:
- Zum Ehenamen kann kein Doppelname bestimmt werden.
- Sofern ein Ehename einmal gewählt wurde, ist eine Korrektur nicht mehr möglich. Der Ehename bleibt also bestehen.
- Wenn Eheleute keine Bestimmung getroffen haben, so behalten sie jeweils ihren Namen bei, den sie zur Zeit der Eheschließung hatten.
- Die Namensgebung sollte bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten erfolgen. Sie kann aber auch später nachgeholt werden. Dafür gibt es keine Frist.
Falls die Namenswahl nachgeholt wird, bedarf die entsprechende Erklärung der öffentlichen Beglaubigung durch einen Standesbeamten oder einen Notar. |