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Was ist eine Patientenverfügung wert?

Kurzbeschreibung: Voraussetzungen der Zulässigkeit passiver Sterbehilfe bei unheilbar todkranken Menschen und die Bedeutung von Patientenverfügungen

Mitte März dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen der Zulässigkeit passiver Sterbehilfe bei unheilbar todkranken Menschen präzisiert und dabei die Bedeutung von Patientenverfügungen betont.

Aber:
 
Allein eine Patientenverfügung reicht nicht aus, um Ärzte zum Abschalten lebenserhaltender Maßnahmen verpflichten zu können, zumindest solange eine weitere Behandlung noch sinnvoll ist.
Halten die behandelnden Ärzte eine weitere lebensverlängernde Behandlung für geboten, der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte des einwilligungsunfähigen (Koma-) Patienten aber nicht,  dann müssen diese die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts für einen Behandlungsabbruch einholen.

Das Vormundschaftsgericht überprüft dann, ob die Krankheit tödlich und irreversibel ist und der Patientenwille der ärztlicherseits angebotenen Behandlung widerspricht. Ob die Krankheit tödlich und irreversibel ist kann sich für das Vormundschaftsgericht aus den Gutachten der behandelnden Ärzte ergeben, bzw. dies wird Gegenstand eines neu einzuholenden Gutachtens neutraler Ärzte.

Sodann wird der Patientenwille im Hinblick auf die ärztliche Behandlung ermittelt, wobei davon ausgegangen wird, dass der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille den Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigten bindet.
Das Vormundschaftsgericht hat als nächstes festzustellen, ob der Patientenwille und die Entscheidung des Betreuers/Vorsorgebevollmächtigten übereinstimmen.
Ist dies der Fall, genehmigt das Vormundschaftsgericht den Behandlungsabbruch.

Mit dem Zustimmungserfordernis des Vormundschaftsgerichts wird dem Lebensschutz der betroffenen Patienten Rechnung getragen und zugleich Betreuern und Bevollmächtigten die Last abgenommen, allein eine Entscheidung gegen eine lebensverlängernde oder -erhaltende Maßnahme zu treffen.
Dieses Verfahren bietet somit gerichtliche Sicherheit, auch die strafrechtlichen Grenzen eines Behandlungsabbruchs werden so quasi mitgeklärt.

Liegt also eine wirksame Patientenverfügung vor aus der sich der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation zweifelsfrei ergibt oder bei der kein Zweifel an der Authentizität und Geltung vorliegt, dürften sich in Zukunft für das vormundschaftsgerichtliche Verfahren keine Probleme ergeben.

Es ist also dringend zu empfehlen, eine detaillierte Patientenverfügung zu erstellen und am besten auch einen Vorsorgebevollmächtigten bzw. einen Betreuer ausdrücklich mit der Durchsetzung der Patientenverfügung gegenüber den behandelnden Ärzten zu beauftragen.
Bespricht man dann noch mit seiner Familie und seinem persönlichen Umfeld die eigene Einstellung zu lebensverlängernden Maßnahmen hat man alles getan, dass ein Vormundschaftsrichter genau das entscheidet, was man für sich selbst will.

Beschluss des BGH zum Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen vom 17. März 2003 - XII ZB 2/03
Autor: Rechtsanwalt Jan Bittler

Muster: Patientenverfügung
    hier im RTF-Format zum downloaden (24 KB)

 

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