Ziel des Bundeserziehungsgeldgesetzes, das seit 1.1.2001 in Kraft ist, ist es Müttern und Vätern attraktivere Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Elternzeit zu schaffen.
Um Müttern und insbesondere auch den Vätern, die Entscheidung für die Elternzeit leichter zu machen, wurde ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit eingeführt. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht innerhalb von vier Wochen, besteht ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit wenn:
- in dem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
- der Arbeitnehmer länger als 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt ist,
- die Arbeitszeit auf 15-30 Wochenstunden für mindestens 3 Monate reduziert wird, wobei eine zweimalige Verringerung während der Gesamtdauer der Elternzeit möglich ist,
- der Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit 8 Wochen - auch während der Elternzeit - vorher dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird,
- der Verringerung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Nach Beendigung der Elternzeit besteht jedoch die Verpflichtung, wieder zu der alten Arbeitszeit zurückzukehren, außer es besteht die Möglichkeit der Reduzierung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Neu ist auch, dass künftig die Eltern die Elternzeit ganz oder teilweise parallel nehmen können. Bisher war nur ein Elternteil berechtigt die Elternzeit während eines Zeitraumes in Anspruch zu nehmen. Allerdings verlängert sich dadurch die Gesamtdauer der Elternzeit für jedes Kind nicht; diese beträgt nach wie vor drei Jahre für jedes Kind. Diese Regelung soll mit dem Anspruch auf Teilzeitarbeit ermöglichen, dass Eltern gemeinsam die Betreuung des Kindes übernehmen und gemeinsam den finanziellen Verpflichtungen nachkommen können.
Um das Familieneinkommen während der Elternzeit zu sichern, wurde die Grenze der zulässigen Teilzeitarbeit auf bis zu je 30 Stunden angehoben, d.h. Eltern können bei gemeinsamer Elternteilzeit bis zu 60 Stunden arbeiten. |