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Ehepartner hat Anspruch auf Taschengeld

Wenn vom Unterhalt der Ehegatten die Rede ist, denkt man zunächst immer nur an Eheleute, die getrennt leben oder geschieden sind. Mit Fragen des Unterhalts können aber auch Eheleute konfrontiert werden, die noch zusammen leben; dann geht es um den sogenannten Familienunterhalt.

Die Ehegatten sind nämlich einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dabei erfüllt allerdings der haushaltsführende Ehegatte seine Unterhaltspflicht in der Regel dadurch, dass er den Haushalt führt. In einer "Doppelverdienerehe" müssen beide Ehegatten für den Unterhalt der Familie aufkommen; bei verschieden hohen Einkommen haben beide Ehegatten entsprechend ihrem Einkommen finanziell zum Familienunterhalt beizutragen. Die Ehegatten müssen sich um die Kinder gemeinsam kümmern, die Haushaltstätigkeit ist gleichmäßig bzw. entsprechend der beruflichen Belastung zu verteilen.

Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushaltskosten zu bestreiten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen. Dazu gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersversorgung.

Bestandteil des Familienunterhalts ist auch das Taschengeld, das jedem Ehegatten zusteht. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach seinem Belieben unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll. Diesen Anspruch hat nicht nur der haushaltsführende, sondern auch der zuverdienende Ehegatte. Das Taschengeld des haushaltsführenden Ehegatten, also in der Regel der Ehefrau, ist im Wirtschaftsgeld enthalten. Der verdienende Ehegatte darf sein Taschengeld einfach einbehalten.

Die Höhe des Taschengelds richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten. In der Regel stehen dem Ehegatten 5 % bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens zu.

Kein Anspruch auf Taschengeld besteht aber dann, wenn das Familieneinkommen nur zur Deckung des notwendigen Bedarfs der Familie ausreicht.

 

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