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Was Kinder und Jugendliche dürfen und was nicht

Nach dem Grundgesetz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das trifft so sicherlich nicht oder nur bedingt für Kinder und Jugendliche zu, denen wegen ihres Lebensalters bestimmte Rechte, die Erwachsenen zustehen, vorenthalten werden. Im Gegenzug werden Kinder und Jugendliche aber auch von Pflichten befreit, die den Erwachsenen kraft Gesetzes obliegen. Insgesamt will unsere Rechtsordnung damit Kinder und Jugendliche schützen und sie insoweit Schritt für Schritt in unser Rechtsleben eingliedern.

Das Jugendschutzgesetz vom 25.2.1985 will die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder stärken und unterstützen, indem das Erziehungsumfeld gegen ungünstige Einflussfaktoren abgeschirmt wird. Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. Leichte alkoholische Getränke (Bier, Wein) dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Kind ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.  
 
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Kindern und Jugendlichen ist die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen nicht gestattet.
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden.

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise sind für Kinder über 13 Jahren leichte Beschäftigung mit zeitlicher Begrenzung (circa 2 Stunden täglich) sowie für Kinder über drei bzw. sechs Jahre bei Musik- und Theateraufführungen, im Rundfunk und bei Filmaufnahmen täglich bis zu zwei, drei oder vier Stunden auf Antrag zugelassen. Zulässig ist auch die Beschäftigung von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr.

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie sind beispielsweise in Krankenanstalten, in offenen Verkaufsstellen oder im Gaststättengewerbe tätig.

Besonderheiten hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit einer Person bestehen hinsichtlich der Ehemündigkeit, also der Fähigkeit, die Ehe einzugehen. Eine Ehe darf grundsätzlich nur eingehen, wer volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Von diesem Erfordernis kann das Familiengericht auf Antrag Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Allerdings kann der gesetzliche Vertreter des Antragstellers (z. B. die Eltern) dem Antrag des Minderjährigen widersprechen; in diesem Fall darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. Als triftiger Grund wird beispielsweise ein erheblicher Altersunterschied angesehen.

Auch die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, hängt vom Lebensalter der Person ab. Unbeschränkt testierfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können kein Testament errichten. Für einen Minderjährigen unter 16 Jahren kann auch sein gesetzlicher Vertreter kein Testament errichten, nachdem ein solches vom Erblasser nur persönlich errichtet werden kann.

Die Testierfähigkeit von Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist mit gewissen Einschränkungen verbunden. Ein eigenhändiges Testament kann der Minderjährige nicht errichten. Ein öffentliches Testament kann er nur durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar errichten.

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

 

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