Bereits vor 12 Jahren hat es das Bundesverfassungsgericht als mit unserer Verfassung für unvereinbar angesehen, wenn Kinder "als Folge der Vertretungsmacht ihrer Eltern mit erheblichen Schulden in die Volljährigkeit entlassen werden". Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber reagiert und den Minderjährigenschutz durch das sogenannte Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz verbessert.
Nunmehr haftet der Jugendliche für Schulden, die bei der Vollendung seines 18. Lebensjahres bestehen, nur noch mit seinem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögen. Dies gilt insbesondere für Rechtsgeschäfte, die aufgrund der elterlichen Vertretungsmacht zustande gekommen sind. Aber auch Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit einer Erbschaft angefallen sind, fallen unter die Haftungsbeschränkung, ebenso Schulden, die im Rahmen von Rechtsgeschäften, die der Minderjährige selbst mit Einwilligung seiner Eltern vorgenommen hat. Und selbst auf Verbindlichkeiten, die für den Minderjährigen aufgrund gerichtlich genehmigter Geschäfte entstanden sind (z.B. Grundstücksgeschäfte), erstreckt sich die Haftungsbeschränkung.
Nur Geschäfte, die der Minderjährige für seine "persönlichen Bedürfnisse" abgeschlossen hat, sind von der Haftungsbeschränkung nach Eintritt der Volljährigkeit ausgenommen. Für Kleingeschäfte, wie zum Beispiel Schulbedarf oder auch für Jugendliche typische Geschäfte wie der Kauf eines Fahrrads, haftet also der Volljährige auf jeden Fall; für Schulden aus diesen Geschäften muss der nunmehr Volljährige folglich geradestehen.
Wird eine volljährige Person für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, für die sein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Vermögen nicht ausreicht, kann er die sogenannte "Erschöpfungseinrede" erheben. Er muss also im Prozess einwenden, dass sein als Minderjähriger erworbenes Vermögen für die Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht.
Gegenüber dem Gläubiger besteht eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, wenn dies verlangt wird. In diesem Fall besteht dann die Verpflichtung, die Einnahmen und Ausgaben offenzulegen. |